Nicht anzuwenden sind
- 1.
das vollständige Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die aus Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium bestehen oder einen der Wirkstoffe enthalten, nach § 1 und - 2.
das Einfuhrverbot für Pflanzgut, in oder auf dem ein in Nummer 1 bezeichnetes Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, nach § 5 Absatz 1,