(1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff auf die Datei
- 1.
den Zeitpunkt des Zugriffs, - 2.
die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, - 3.
die Datenveränderung, - 4.
die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle, - 5.
die für den Zugriff verantwortliche Person sowie - 6.
den Zweck des Zugriffs.
(2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den §§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch
- 1.
die übermittelten Daten, - 2.
den Zweck der Übermittlung, - 3.
die übermittelnde Stelle und - 4.
die Stelle, an die übermittelt wird.
(3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur verwendet werden
- 1.
für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Datensicherung, - 2.
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage oder - 3.
zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.
(4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.