(1) Über die Anzeige
- 1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1, - 2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie - 3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
- 1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3, - 2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1, - 3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie - 4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.
Anwälte zum WaffG 2002
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve

Rechtsanwalt Andreas Grossek
52064 Aachen

Rechtsanwältin Dr. Susanne Selter
44787 Bochum