(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf, - 2.
Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren, - 3.
Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr, - 4.
Atemschutz, - 5.
Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen, - 6.
Sichern, Retten und Bergen, - 7.
Brandbekämpfung, - 8.
technische Hilfeleistung, - 9.
Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz), - 10.
Rettungssanitäter-Einsatz und - 11.
vorbeugender Brandschutz.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Information, Kommunikation und Teamarbeit, - 6.
Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen, - 7.
Kommunikations- und Informationssysteme, - 8.
Arbeitsorganisation, - 9.
elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz, - 10.
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie - 11.
Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.