WHG 2009 - Wasserhaushaltsgesetz
- Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2Bewirtschaftung von Gewässern
- Abschnitt 1Gemeinsame Bestimmungen
- § 6 WHG 2009 - Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
- § 6a WHG 2009 - Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
- § 7 WHG 2009 - Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
- § 8 WHG 2009 - Erlaubnis, Bewilligung
- § 9 WHG 2009 - Benutzungen
- § 10 WHG 2009 - Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 11 WHG 2009 - Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
- § 11a WHG 2009 - Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- § 12 WHG 2009 - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
- § 13 WHG 2009 - Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 13a WHG 2009 - Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
- § 13b WHG 2009 - Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
- § 14 WHG 2009 - Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
- § 15 WHG 2009 - Gehobene Erlaubnis
- § 16 WHG 2009 - Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
- § 17 WHG 2009 - Zulassung vorzeitigen Beginns
- § 18 WHG 2009 - Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 19 WHG 2009 - Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
- § 20 WHG 2009 - Alte Rechte und alte Befugnisse
- § 21 WHG 2009 - Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
- § 22 WHG 2009 - Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
- § 23 WHG 2009 - Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
- § 24 WHG 2009 - Erleichterungen für EMAS-Standorte
- Abschnitt 2Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 25 WHG 2009 - Gemeingebrauch
- § 26 WHG 2009 - Eigentümer- und Anliegergebrauch
- § 27 WHG 2009 - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
- § 28 WHG 2009 - Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
- § 29 WHG 2009 - Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
- § 30 WHG 2009 - Abweichende Bewirtschaftungsziele
- § 31 WHG 2009 - Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
- § 32 WHG 2009 - Reinhaltung oberirdischer Gewässer
- § 33 WHG 2009 - Mindestwasserführung
- § 34 WHG 2009 - Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
- § 35 WHG 2009 - Wasserkraftnutzung
- § 36 WHG 2009 - Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
- § 37 WHG 2009 - Wasserabfluss
- § 38 WHG 2009 - Gewässerrandstreifen
- § 38a WHG 2009 - Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern
- § 39 WHG 2009 - Gewässerunterhaltung
- § 40 WHG 2009 - Träger der Unterhaltungslast
- § 41 WHG 2009 - Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
- § 42 WHG 2009 - Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
- Abschnitt 3Bewirtschaftung von Küstengewässern
- Abschnitt 3aBewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45a WHG 2009 - Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
- § 45b WHG 2009 - Zustand der Meeresgewässer
- § 45c WHG 2009 - Anfangsbewertung
- § 45d WHG 2009 - Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer
- § 45e WHG 2009 - Festlegung von Zielen
- § 45f WHG 2009 - Überwachungsprogramme
- § 45g WHG 2009 - Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
- § 45h WHG 2009 - Maßnahmenprogramme
- § 45i WHG 2009 - Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 45j WHG 2009 - Überprüfung und Aktualisierung
- § 45k WHG 2009 - Koordinierung
- § 45l WHG 2009 - Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
- Abschnitt 4Bewirtschaftung des Grundwassers
- Abschnitt 1Gemeinsame Bestimmungen
- Kapitel 3Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abschnitt 1Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
- Abschnitt 2Abwasserbeseitigung
- § 54 WHG 2009 - Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
- § 55 WHG 2009 - Grundsätze der Abwasserbeseitigung
- § 56 WHG 2009 - Pflicht zur Abwasserbeseitigung
- § 57 WHG 2009 - Einleiten von Abwasser in Gewässer
- § 58 WHG 2009 - Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- § 59 WHG 2009 - Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
- § 60 WHG 2009 - Abwasseranlagen
- § 61 WHG 2009 - Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
- Abschnitt 3Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Abschnitt 4Gewässerschutzbeauftragte
- Abschnitt 5Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 67 WHG 2009 - Grundsatz, Begriffsbestimmung
- § 68 WHG 2009 - Planfeststellung, Plangenehmigung
- § 69 WHG 2009 - Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
- § 70 WHG 2009 - Anwendbare Vorschriften, Verfahren
- § 71 WHG 2009 - Enteignungsrechtliche Regelungen
- § 71a WHG 2009 - Vorzeitige Besitzeinweisung
- Abschnitt 6Hochwasserschutz
- § 72 WHG 2009 - Hochwasser
- § 73 WHG 2009 - Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
- § 74 WHG 2009 - Gefahrenkarten und Risikokarten
- § 75 WHG 2009 - Risikomanagementpläne
- § 76 WHG 2009 - Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
- § 77 WHG 2009 - Rückhalteflächen, Bevorratung
- § 78 WHG 2009 - Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
- § 78a WHG 2009 - Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
- § 78b WHG 2009 - Risikogebiete außerhalb von
- § 78c WHG 2009 - Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten
- § 78d WHG 2009 - Hochwasserentstehungsgebiete
- § 79 WHG 2009 - Information und aktive Beteiligung
- § 80 WHG 2009 - Koordinierung
- § 81 WHG 2009 - Vermittlung durch die Bundesregierung
- Abschnitt 7Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
- § 82 WHG 2009 - Maßnahmenprogramm
- § 83 WHG 2009 - Bewirtschaftungsplan
- § 84 WHG 2009 - Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
- § 85 WHG 2009 - Aktive Beteiligung interessierter Stellen
- § 86 WHG 2009 - Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
- § 87 WHG 2009 - Wasserbuch
- § 88 WHG 2009 - Informationsbeschaffung und -übermittlung
- Abschnitt 8Haftung für Gewässerveränderungen
- Abschnitt 9Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
- Kapitel 4Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
- Kapitel 5Gewässeraufsicht
- Kapitel 6Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 WHG 2009 - Bußgeldvorschriften
- § 104 WHG 2009 - Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
- § 104a WHG 2009 - Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
- § 105 WHG 2009 - Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
- § 106 WHG 2009 - Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
- § 107 WHG 2009 - Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
- § 108 WHG 2009 - Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Anlage 1 WHG 2009 - (zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
- Anlage 2 WHG 2009 - (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
Die wichtigsten Fragen zum WHG 2009
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Was ist das WHG?
Das Wasserhaushaltsgesetz – kurz WHG – betrifft vorrangig den Schutz und die Nutzung des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer, es enthält außerdem Vorschriften hinsichtlich des Ausbaus von Gewässern und regelt den Hochwasserschutz. -
Für welche Gewässer gilt das WHG?
Das WHG ist auf das Grundwasser, oberirdische Gewässer wie Flüsse und auf Küstengewässer wie das Wattenmeer anwendbar. -
Wie wird das Grundwasser nutzbar gemacht?
Das Grundwasser wird nutzbar gemacht, indem Stoffe eingeleitet werden, es u. a. für Bewässerungszwecke entnommen, zutage gefördert und abgeleitet wird und es zum Beispiel für Bauarbeiten aufgestaut, abgesenkt und umgeleitet wird. -
Wie werden oberirdische Gewässer genutzt?
Oberirdische Gewässer werden genutzt, indem diese aufgestaut und abgesenkt werden und Wasser entnommen und abgeleitet wird. -
Wie nutzt man Küstengewässer?
Küstengewässer werden im Sinne von Einleiten und Einbringen von Grund- und Niederschlagswasser genutzt.
Über das WHG 2009
Was ist das WHG?Das Wasserhaushaltsgesetz – kurz WHG – betrifft vorrangig den Schutz und die Nutzung des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer. Darüber hinaus enthält es Vorschriften hinsichtlich des Ausbaus von Gewässern und regelt den Hochwasserschutz.
Das WHG ist der zentrale Teil des deutschen Wasserrechts und setzt sich aus sechs Kapiteln mit insgesamt 107 Paragrafen zusammen:
- Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–5)
- Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6–49)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50–95)
- Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96–99a)
- Gewässeraufsicht (§§ 100–102)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen (§§ 103–107)
Für welche Gewässer gilt das WHG?
In § 2 WHG wird aufgeführt, welche Bereiche das Wasserhaushaltsgesetz betrifft:
- Grundwasser
- oberirdische Gewässer, wie z. B. Flüsse und Seen
- Küstengewässer, wie beispielsweise der Bodden und das Wattenmeer
§ 9 WHG definiert, welche Tätigkeiten als Benutzungen im Rahmen des WHG gelten. Den einzelnen Gewässern werden unterschiedliche Arten der Nutzung zugewiesen.
Grundwasser wird nutzbar gemacht, indem
- Stoffe, wie z. B. Zement, eingeleitet werden.
- es u. a. für Bewässerungszwecke entnommen, zutage gefördert und abgeleitet wird.
- es z. B. für Bauarbeiten aufgestaut, abgesenkt und umgeleitet wird.
- feste Stoffe, wie z. B. Erde, Sand oder Kies entnommen, eingebracht und eingeleitet werden.
- Wasser entnommen und abgeleitet wird.
- diese aufgestaut und abgesenkt werden, z. B: mittels Wehren oder Staudämmen.
- Einleiten und Einbringen von Grund- oder Niederschlagswasser genutzt.
Weitere Regelungen des WHG
- §§ 25–42 WHG: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer, wie z. B. Wasserkraftnutzung
- §§ 43–45 WHG: Bewirtschaftung von Küstengewässern, z. B. in Form von Einleitung von Grundwasser
- §§ 45a–45l WHG: Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- §§ 46–49 WHG: Bewirtschaftung des Grundwassers
- §§ 67–71a WHG: Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- §§ 100–102 WHG: Aufgaben der Gewässeraufsicht
- Gewässer zu überwachen.
- die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu prüfen.
- Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen.