(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
Anwälte zum WHG 2009
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
Advocaat Jana Kern
2000 Antwerpen