(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, - 4.
entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, - 5.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert, - 6.
entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt, - 7.
entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt, - 8.
entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert, - 9.
entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder - 10.
entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat, - 4.
in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.