(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, - 2.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen.
(2) Wahlvorschläge,
- 1.
in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind, - 2.
denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht beigefügt sind, - 3.
die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,