Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.
sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen, - 2.
seinen Posten verläßt oder - 3.
Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
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