(1) Für die in das Ausland entsandten
- 1.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen, - 2.
Angehörigen der Bundeswehr, - 3.
Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
(2) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
Geschlecht, - 2.
Monat und Jahr der Geburt, - 3.
Geburtsort, - 4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts, - 5.
Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.
(3) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, - 2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.
(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.