(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
Anwälte zum ZPO

Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Barrister & Solicitor Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto

Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland