Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Anwälte zum ZVG

Avocat Pierre-Yves Samson LL.M.
75017 Paris

Maître Margot Felgenträger
75004 Paris

Rechtsanwalt Johannes Seel
1050 Brüssel