ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Erster Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Titel
Zwangsversteigerung
- I.
Anordnung der Versteigerung
- II.
Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- III.
Bestimmung des Versteigerungstermins
- IV.
Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
- V.
Versteigerung
- VI.
Entscheidung über den Zuschlag
- VII.
Beschwerde
- VIII.
Verteilung des Erlöses
- § 105 ZVG
- § 106 ZVG
- § 107 ZVG
- § 108 ZVG - (weggefallen)
- § 109 ZVG
- § 110 ZVG
- § 111 ZVG
- § 112 ZVG
- § 113 ZVG
- § 114 ZVG
- § 114a ZVG
- § 115 ZVG
- § 116 ZVG
- § 117 ZVG
- § 118 ZVG
- § 119 ZVG
- § 120 ZVG
- § 121 ZVG
- § 122 ZVG
- § 123 ZVG
- § 124 ZVG
- § 125 ZVG
- § 126 ZVG
- § 127 ZVG
- § 128 ZVG
- § 129 ZVG
- § 130 ZVG
- § 130a ZVG
- § 131 ZVG
- § 132 ZVG
- § 133 ZVG
- § 134 ZVG - (weggefallen)
- § 135 ZVG
- § 136 ZVG
- § 137 ZVG
- § 138 ZVG
- § 139 ZVG
- § 140 ZVG
- § 141 ZVG
- § 142 ZVG
- § 143 ZVG
- § 144 ZVG
- § 145 ZVG
- IX.
Grundpfandrechte in ausländischer Währung
- I.
- Dritter Titel
Zwangsverwaltung
- Erster Titel
- Zweiter Abschnitt
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Erster Titel
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- Zweiter Titel
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
- Erster Titel
- Dritter Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Die wichtigsten Fragen zum ZVG
-
Worum geht es im ersten Abschnitt?
Im ersten Abschnitt erfährt man, welches Gericht für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken zuständig ist. -
Was beinhaltet der zweite Abschnitt?
Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. -
Was enthält der dritte Abschnitt?
Der dritte Abschnitt enthält Regelungen bezüglich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bei einer Insolvenz.
Über das ZVG
Was ist das Zwangsversteigerungsgesetz?Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird auch als Zwangsversteigerungsgesetz (kurz: ZVG) bezeichnet. Wenn jemand trotz mehrmaliger Mahnungen seine Schulden nicht bezahlen kann, kommt es in vielen Fällen zur Zwangsversteigerung.
Das ZVG regelt, mit welchen Mitteln der Gläubiger (Forderungsinhaber) seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner mittels Zwang durchsetzen kann. Das nennt man dann Zwangsvollstreckung.
Das ZVG gilt aber nur für die Versteigerung/Verwaltung von Grundstücken, Schiffen und Flugzeugen. Diese speziellen Regeln sind vor den allgemeinen Regeln zur Zwangsversteigerung in der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden.
Als eines der ältesten Gesetze in Deutschland ist das ZVG zusammen mit dem BGB am 01.01.1900 in Kraft getreten. Es ist in drei Abschnitte aufgeteilt.
Der Erste Abschnitt: Grundstücke
In den allgemeinen Vorschriften wird u. a. geregelt, welches Gericht für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines Grundstückes zuständig ist.
Damit jemand seine Schulden bezahlen kann, ordnet ein Gericht bei der Zwangsversteigerung den zwangsweisen Verkauf seines Grundstücks an. Darüber hinaus wird über die Zwangsverwaltung informiert. Dabei wird ein Verwalter eingesetzt, der sich im Interesse der Gläubiger um die Immobilie kümmert.
Der Zweite Abschnitt: Schiffe und Flugzeuge
Im Zweiten Abschnitt geht es um die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerden und Luftfahrzeugen (z. B. Flugzeuge oder Hubschrauber). Für diese gelten dieselben Regeln wie für die Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Allerdings kann das Gericht in diesen Fällen im Vergleich zu Grundstücken neben der Zwangsversteigerung und der Beschlagnahme Maßnahmen zur Bewachung und Aufbewahrung anordnen.
Der Dritte Abschnitt: Besondere Fälle
Im Falle einer Insolvenz gelten für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung besondere Bedingungen. Der Insolvenzverwalter hat bestimmte Rechte und Pflichten, welche in den §§ 172–185 ZVG aufgelistet werden.