Anlage 6 ZZulV 1998 - (zu § 6 und § 7)In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1545 - 1549;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Teil A
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B(tief)12 dient (Verhältnis Vitamin B(tief)12: Mannit nicht kleiner als 1:1 000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein.
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.
Teil B
In Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe
E-NummerZusatzstoffHöchstmenge123E 270L(+)-MilchsäureqsE 330CitronensäureqsE 304L-Ascorbylpalmitat10 mg/lE 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307Alpha-Tocopherol)10 mg/lE 308Gamma-Tocopherol) E 309Delta-Tocopherol) E 322Lecithine1 g/l 1)E 331Natriumcitrate)2 g/lE 332Kaliumcitrate)einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätenverordnungE 338Phosphorsäurenach Anlage 10 der DiätverordnungE 339Natriumphosphate)1 g/lE 340Kaliumphosphate)ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätenverordnungE 412Guarkernmehl1 g/l,sofern das Erzeugnis teilweise hydrolysiertes Eiweiß enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprichtE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/l 1)E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/lfür Erzeugnisse in Pulverform9 g/lfür Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1)E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/lin Erzeugnissen, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten 1)
1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
 
 Teil C
In Säuglingsfolgenahrung zugelassene Zusatzstoffe
E-NummerZusatzstoffHöchstmenge123E 270L(+)-MilchsäureqsE 330CitronensäureqsE 304Fettsäureester der Ascorbinsäure10 mg/lE 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307Alpha-Tocopherol)10 mg/lE 308Gamma-Tocopherol) E 309Delta-Tocopherol) E 331Natriumcitrate)2 g/lE 332Caliumcitrate)einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätverordnungE 338Phosphorsäurenach Anlage 11 der DiätverordnungE 339Natriumphosphate)1 g/lE 340Kaliumphosphate)ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätverordnungE 440Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung)5 g/lE 322Lecithine1 g/l 1)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/l 1)E 407Carrageen0,3 g/l 2)E 410Johannisbrotkernmehl1 g/l 2)E 412Guarkernmehl1 g/l 2)E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/lfür Erzeugnisse in Pulverform9 g/lfür Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilhydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1)E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/lin Erzeugnissen mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren 1)
1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
2)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
 
 Teil D
In Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene Zusatzstoffe
E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge1234E 170Calciumcarbonat)   E 260Essigsäure)E 261Kaliumacetat)E 262Natriumacetate)E 263Calciumacetat)E 270Milchsäure)nur L(+)-Milchsäure)E 325Natriumlactat))E 326Kaliumlactat))E 327Calciumlactat))E 296Äpfelsäure)E 330Citronensäure)(nur zur Korrektur des pH-Wertes)Getreidebeikost und andere BeikostqsE 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)E 507Salzsäure)E 524Natriumhydroxid)E 525Kaliumhydroxid)E 526Calciumhydroxid)E 500Natriumcarbonate)(nur als Backtriebmittel)Getreidebeikost und andere Beikost E 501Kaliumcarbonate)qsE 503Ammoniumcarbonate) E 300Ascorbinsäure) Getränke, Säfte oder Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis0,3 g/kgE 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)  Fetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis einschließlich Kekse und Zwieback0,2 g/kg   berechnet als AscorbinsäureE 304Fettsäureester der Ascorbinsäure) Fetthaltige Getreidekost; Kekse; Zwieback oder Babynahrung0,1 g/kgE 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307Alpha-Tocopherol) E 308Gamma-Tocopherol) E 309Delta-Tocopherol) E 338Phosphorsäure
(nur zur Korrektur des pH-Wertes)
Getreidebeikost und andere Beikost1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5
E 339Natriumphosphate)  
1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5
E 340Kaliumphosphate)E 341Calciumphosphate)GetreidekostE 322LecithineKekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung10 g/kgE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung5 g/kgE 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 472bMilchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 400Alginsäure) Desserts; Pudding E 401Natriumalginat)E 402Kaliumalginat)0,5 g/kgE 404Calciumalginat) E 410Johannisbrotkernmehl) Getreidebeikost und andere Beikost10 g/kgE 412Guarkernmehl)E 414Gummi arabicum)E 415Xanthan) Glutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis20 g/kgE 440Pektine)E 551SiliciumdioxidTrockengetreidekost2 g/kgE 334Weinsäure)nur in L(+)-Form) Kekse oder Zwieback5 g/kgE 335Natriumtartrat))E 336Kaliumtartrat))E 354Calciumtartrat))E 450i) Dinatriumdiphosphat)E 575Glucono-delta-lacton)E 920L-Cystein)Kekse für Säuglinge und Kleinkinder1 g/kgE 1404Oxidierte Stärke)   E 1410Monostärkephosphat)E 1412Distärkephosphat)E 1413Phosphatiertes Distärkephosphat)Getreidebeikost und andere Beikost50 g/kgE 1414Acetyliertes Distärkephosphat)E 1420Acetylierte Stärke)E 1422Acetyliertes Distärkeadipat)E 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat)E 333Calciumcitrate 1)In Erzeugnissen auf der Basis von Früchten mit niedrigem ZuckergehaltqsE 341Calciumphosphate 1)in Desserts auf Früchtebasis1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5E 1451Acetylierte oxidierte StärkeGetreidebeikost und andere Beikost50 g/kg
1)
Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke.
 Teil E
Zusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1)
E-NummerZusatzstoffHöchstmengeBesondere Bedingungen1234E 401Natriumalginat1 g/lAb 4 Monaten in Sonderkost mit angepasster Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich istE 405Propylenglycolalginat200 mg/lAb 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen StoffwechselstörungenE 410Johannisbrotkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen RefluxesE 412Guarkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgesetzten Bedingungen entsprichtE 415Xanthan1,2 g/lAb Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen StoffwechselstörungenE 440Pektine10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darm-Störungen verwendet werdenE 466Natriumcarboxmethylcellulose10 g/l oder kgAb Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des FettsäurestoffwechselsE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren5 g/lAb Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie LebensmittelE 472cZitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform)   ab Geburt9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form) E 473Zuckerester von Speisefettsäuren Speisefettsäuren120 mg/lErzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und AminosäurenE 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat20 g/lIn Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung
1)
Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D.

Anwälte zum ZZulV 1998