Bewertungen von Joachim Marcel Stehle
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Bewertungen
MB
von M. B. am 19.07.2023 um 13:16 Uhr
Prüfung Grundstückskaufvertrag
Allgemeine Rechtsberatung
Herr Stehle ist sehr kompetent und bringt die Sachlage direkt und verständlich rüber.
Antwort von Rechtsanwalt Joachim Marcel Stehle
Vielen Dank für die Bewertung.
Grundstückskaufverträge ähneln sich und beinhalten meist Standard-Klauseln. Oder eben nicht. Oder diese Klauseln haben in dem konkreten Fall eine ggf. nachteilige Auswirkung oder passen schlichtweg nicht. Wenn der Vertrag schon bei Abschluss nicht sorgfältig geprüft wurde, hilft nachträglich nur eine kritische Bestandsaufnahme, ob ein Ergänzung möglich oder tunlich ist. Dies sieht das Gesetz in der Regelung über den sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich vor.
Grundstückskaufverträge ähneln sich und beinhalten meist Standard-Klauseln. Oder eben nicht. Oder diese Klauseln haben in dem konkreten Fall eine ggf. nachteilige Auswirkung oder passen schlichtweg nicht. Wenn der Vertrag schon bei Abschluss nicht sorgfältig geprüft wurde, hilft nachträglich nur eine kritische Bestandsaufnahme, ob ein Ergänzung möglich oder tunlich ist. Dies sieht das Gesetz in der Regelung über den sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich vor.
GR
von G. R. am 12.07.2023 um 09:37 Uhr
Ausschlagung Erbschaft bei Auslandsbezug
Erbrecht
Sehr freundlich und hilfsbereit
Antwort von Rechtsanwalt Joachim Marcel Stehle
vielen Dank für die freundliche Bewertung.
Immer wieder ist die Prüfung einer Ausschlagung - allein schon zur Vermeidung einer Haftung für vom Erblasser herrührende Schulden - geboten oder gar unerlässlich. Schwierig wird es aber, wenn der Erblasser im Ausland verstarb oder sich ein Erbe im Ausland aufgehalten hat. Dabei kommt es auf die genaue Anwendung des § 1944 BGB an:
§ 1944 Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Umsetzung der Ausschlagung in diesen Fällen und die genaue Fristenberechnung sollte Gegenstand einer Beratung sein.
Immer wieder ist die Prüfung einer Ausschlagung - allein schon zur Vermeidung einer Haftung für vom Erblasser herrührende Schulden - geboten oder gar unerlässlich. Schwierig wird es aber, wenn der Erblasser im Ausland verstarb oder sich ein Erbe im Ausland aufgehalten hat. Dabei kommt es auf die genaue Anwendung des § 1944 BGB an:
§ 1944 Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Umsetzung der Ausschlagung in diesen Fällen und die genaue Fristenberechnung sollte Gegenstand einer Beratung sein.
MK
von M. K. am 29.06.2023 um 21:37 Uhr
Erbschaft. Ausschlagungserklärung zur Haftungsbegrenzung
Allgemeine Rechtsberatung
Positiv war, dass Sie intensiv auf die Sache eingegangen sind und alles genau erklärt haben, auch mit Zwischenfragen, die Sie zu meiner zufriedenheit beantwortet haben.
Eigentlich nicht richtig negativ kann ich nur sagen, dass das Nachlassgericht meinte, es läuft in Wangen etwas anders.
Ansonsten war ich sehr zu frieden und kann Sie nur weiter empfehlen.
Schade, dass Sie nicht Mietrecht übernehmen.
Eigentlich nicht richtig negativ kann ich nur sagen, dass das Nachlassgericht meinte, es läuft in Wangen etwas anders.
Ansonsten war ich sehr zu frieden und kann Sie nur weiter empfehlen.
Schade, dass Sie nicht Mietrecht übernehmen.
Antwort von Rechtsanwalt Joachim Marcel Stehle
Besten Dank. Wegen Mietrecht verweise ich gerne auf meine Kollegin, Frau Uludag, die hervorragende Bewertungen erhalten hat.
In Erbfällen besteht häufig noch keine genaue Übersicht zum Nachlass. Wenn der Erblasser Schulden hinterläßt, ist die Ausschlagung zum Schutz des eigenen Vermögens nahezu zwingend. Schwieriger ist es, wenn sich eine Überschuldung nicht ausschließen läßt, die sechs-wöchige Frist weitere Recherchen aber nicht zulassen. Dann sollte frühzeitig eine anwaltliche Klärung wegen alternativer Vorgehensweise erfolgen.
In Erbfällen besteht häufig noch keine genaue Übersicht zum Nachlass. Wenn der Erblasser Schulden hinterläßt, ist die Ausschlagung zum Schutz des eigenen Vermögens nahezu zwingend. Schwieriger ist es, wenn sich eine Überschuldung nicht ausschließen läßt, die sechs-wöchige Frist weitere Recherchen aber nicht zulassen. Dann sollte frühzeitig eine anwaltliche Klärung wegen alternativer Vorgehensweise erfolgen.
ME
von M. E. am 24.06.2023 um 07:10 Uhr
Erstberatung zu Erb- und Familienrecht
Allgemeine Rechtsberatung
Wir waren zum ersten Mal bei Herrn Stehle. Er hat sich Zeit genommen und ist auf unsere Anliegen eingegangen. Die Beratung war fundiert und die Inhalte gut vermittelt. Die Erstberatung kostet wohl grundsätzlich 190€ netto. Absolut angemessen und gerechtfertigt. Einzig die Räumlichkeiten bedürfen der besseren Pflege und einer Renovierung. Dies tat der Beratung aber keinen Abbruch. Wir können Herrn Stehle uneingeschränkt empfehlen.
KM
von K. M. am 23.06.2023 um 19:26 Uhr
Sehr gut immer wieder
Allgemeine Rechtsberatung
Mein Anliegen wurde sehr kompetent und zielorientiert erklärt und umfassend beantwortet.
Antwort von Rechtsanwalt Joachim Marcel Stehle
Immer wieder wird in Erbfällen übersehen, daß ggf. auch Ansprüche vom erstverstorbenen Elternteil bestehen können. Das ist nicht nur der gesetzliche Pflichtteil, der nur binnen dreier Jahre geltend zu machen ist, sondern häufig testamentarisch angeordnete Vermächtnisansprüche. Werden diese nicht geltend gemacht, verfallen sie schlicht.
BS
von B. S. am 15.06.2023 um 18:09 Uhr
Beratung zu Erbvertrag / Schenkungsvertrag
Erbrecht
Sehr schneller Termin / kompetente Beratung
MR
von M. R. am 09.06.2023 um 08:42 Uhr
Ehescheidung und Unterhalt Ehegatte
Familienrecht
Von Anfang bis Ende war Herr Stehle in allen Belangen für mich da. Auf jede Frage , jedes Anliegen wurde eingegangen und ich wurde sehr gut vertreten . Ich würde Herrn Stehle definitiv jedem weiter empfehlen, ich war und bin wirklich sehr zufrieden mit ihm und dem Ergebnis.
AK
von A. K. am 25.05.2023 um 21:30 Uhr
Abfindung Pflichtteil und Grundstücksvermächtnis
Erbrecht
Präzise und gut verständliche Erläuterung
der rechtlichen Ausgangssituation.
der rechtlichen Ausgangssituation.
Antwort von Rechtsanwalt Joachim Marcel Stehle
Besten Dank für die freundliche Bewertung. Die Sachverhaltsgestaltung hatte es in sich: Der Erblasser hatte bei der Abfassung des Testamentes eine vorher bestimmte Vermächtnisanordnung bezogen auf ein Grundstück nicht mehr beachtet, was im Erbfall Schwierigkeiten bereitete. Gleichwohl wurde eine von allen Beteiligten mit Augenmaß und Verständnis für das wirtschaftliche Maß angemessen Lösung gefunden.
UJ
von U. J. am 13.05.2023 um 10:50 Uhr
Erbfragen
Allgemeine Rechtsberatung
Fachlich kompetente und ausführliche Beratung. Würden bei weiteren Fragen jederzeit auf sie zurückkommen.
AB
von A. B. am 10.05.2023 um 00:36 Uhr
Beratung zu Erbvertrag
Erbrecht
Herr Stehle geht ausführlich und mit hohem Sachwissen auf die genannten Belange ein. Vielen Dank