Jan General
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- Beamtenrecht
- Arbeitsrecht
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General
Wir sind auf das Beamtenrecht und das Öffentliche Dienstrecht spezialisiert.
Wenn Sie Fragen in folgenden Fallgestaltungen haben: Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Anordnung von Einzelattestauflagen, Dienstunfallrecht, Verbeamtung bei gesundheitlicher Negativprognose, Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht, Heilfürsorge und Unfallfürsorge, Umsetzung, Versetzung und Abordnung, Dienstliche Beurteilung und Arbeitszeugnis im Öffentlichen Dienst, Urlaubsabgeltung, Abgeltung von Überstunden, Rückforderung von Bezügen, Disziplinarverfahren, Straftaten im Amt, Suspendierung vom Dienst, Versorgungsrecht im Öffentlichen Dienst (VBL), Schwerbehindertenrecht, Diskriminierung, dann sind wir Ihr Ansprechpartner.
Beamtenrecht
Die wichtigsten Fallgestaltungen, in denen wir im Beamtenrecht beraten und vertreten, im Überblick:
Zurruhesetzung, aufgrund von Dienstunfähigkeit
Einen besonderen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit nimmt die Vertretung in Zurruhesetzungsfällen ein. Hier verfügen wir über eine Fallerfahrung von über 200 Fällen, in den wir bundesweit vertreten haben. Häufig wird über die Frage gestritten, ob die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit vorliegen bzw. ob die Zurruhesetzung durch die Umsetzung auf einen leidensgerechten Dienstposten vermieden werden kann. Für die betroffenen Beamtinnen und Beamten hat die Versetzung in den Ruhestand die Folge, dass es zu einem Versorgungsabschlag (vgl. u.a. § 14 Abs. 3 BeamtVG) kommt. Dieser Versorgungsabschlag kann vermieden werden, wenn die Zurruhesetzung aufgrund eines Dienstunfalls erfolgt. Dann erhält die jeweilige Beamtin bzw. der jeweilige Beamte ein Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG). Bei drohender Zurruhesetzung ist immer auch zu prüfen, ob ggf. durch das Hinauszögern der Versetzung in den Ruhestand, eine abschlagsfreie Zurruhesetzung aufgrund einer Schwerbehinderung oder durch das Erreichen von bestimmten Altersgrenzen möglich ist. Sollten diese Möglichkeiten ausscheiden, bleibt zu prüfen, ob nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Zurruhesetzung die Versetzung in den Ruhestand vermieden werden kann, in dem ein leidensgerechter Dienstposten geschaffen wird bzw. eine Umsetzung auf einen bestehenden leidensgerechten Dienstposten möglich ist. Hierzu sind in jüngster Zeit eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen, die eine Zurruhesetzung bei alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten erschwert haben.
Dienstunfallrecht
Die Dienstunfallversorgung ist in den §§ 30 ff. BeamtVG geregelt. Streit entsteht in der Praxis häufig über die Frage, ob ein bestimmtes Ereignis bzw. eine bestimmte Erkrankung (Unfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit) als Dienstunfall bzw. Diensterkrankung anerkannt wird und welche Dauerfolgen (MdE - Grade) als kausal verursacht anzuerkennen sind. Auch hier verfügen wir über eine Fallerfahrung von über 200 bundesweit vertretenen Fällen. Unserer Erfahrung nach ist die eigentliche Anerkennung eines bestimmten Ereignisses als Dienstunfall immer dann besonders schwierig, wenn es sich um psychisch einwirkende Ereignisse gehandelt hat, etwa bei Übergriffen im Dienst, Schockschäden, o.ä., die zwar psychisch äußerst belastend sind, bei denen es jedoch zu keinen körperlichen Folgen gekommen ist. Der Dienstherr ist bei der Ankerkennung derartiger Ereignisse äußerst zurückhaltend und verweigert häufig bereits die Anerkennung dem Grunde nach. In unseren Fällen wird dann erst durch gerichtlich bestellte Gutachter festgestellt, ob ein Unfallereignis geeignet ist, eine dauerhafte psychische Reaktion auszulösen oder eine sogenannte anlagebedingte Reaktion vorlag. Bei Unfällen mit Körperschäden erfolgt die Anerkennung des Unfallereignisses in der Regel bereits durch den Dienstherrn. Streit entsteht in diesen Fallgestaltungen hinsichtlich der Frage, welche Folge- und Dauerschäden kausal durch den Unfall verursacht worden sind. Die Anerkennung von Dienstkrankheiten ist ähnlich wie im berufsgenossenschaftlichen Rentenrecht davon abhängig, ob es sich um eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) handelt. In diesen Fallgestaltungen ist es besonders wichtig, frühzeitig eine spezialisierte Kanzlei zu kontaktieren, um durch die Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärzten die Befundung beweisrechtlich gut abzusichern, da die verwaltungsgerichtliche Überprüfung häufig erst Jahre später und nach Aktenlage erfolgt.
Arbeitsrecht
Sie haben offene Rechtsfragen rund um das Arbeitsverhältnis? Kontaktieren Sie uns gerne und lassen Sie sich von uns über rechtliche Regelungen hinsichtlich Themen wie Teilzeit, Elternzeit, Befristung, Urlaubsanspruch oder Lohn und Gehalt informieren. Für Ihre Rechte und Interessen als Arbeitnehmer setzen wir uns ein, wenn Sie die Kündigung erhalten haben und in der Kündigungsschutzklage Ihre Ansprüche auf Arbeitszeugnis und Abfindung geltend machen möchten.
Schwerbehindertenrecht
Bei uns erhalten Sie sachkundige Beratung und zielorientierte Vertretung im Schwerbehindertenrecht, was z. B. rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Behinderung, der Anerkennung als Schwerbehinderter oder der Gewährung von Nachteilsausgleichen anbelangt. Wir helfen Ihnen versiert, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) einzulegen oder unterstützen Sie umfassend beim Stellen eines Gleichstellungsantrags.
In einem der genannten Rechtsgebiete besteht Informations- und Beratungsbedarf? Setzen Sie sich mit mir per E-Mail, Telefon oder über das anwalt.de-Profil in Verbindung. Erste Informationen können Sie sich jederzeit – kostenfrei und unverbindlich – über meine Rechtstipps einholen..
Sprachen
- Deutsch
Mitgliedschaften
- BÖR Bundesvereinigung Öffentliches Recht
Rechtstipps 31
Wie geht es weiter mit den Ansprüchen auf verfassungsmäßige Besoldung von kinderreichen Beamtinnen und Beamter?
07.08.2022Teilwiderspruchsbescheide amtsangemessene Alimentation Hamburg, Verjährung droht!
15.11.2021
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