Bewertungen von Georg Pietzuch
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Bewertungen
RS
von R. S. am 15.01.2024 um 14:39 Uhr
Fall gelöst- bin zufrieden
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Pietzuch hat meinen Fall sehr gut bearbeitet. Nachdem das Gericht sich nicht gemeldet hat, hat er sich gekümmert und schon lief alles- gerne wieder lasse ich mich das nächste Mal von RA Pietzuch vertreten.
SK
von S. K. am 14.06.2023 um 09:41 Uhr
KEINE EMPFEHLUNG!
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Würde gerne 0 Sterne geben.
Herr Pietzuch hat unsere erste Bewertung bei Google löschen lassen! Wir können nachweisen, dass wir bei ihm waren und er uns leider vertreten hat. Das war Eine der schlechtesten Entscheidungen überhaupt. Zum Schluss mussten wir noch draufzahlen und er hat uns immer hingehalten. Es hat sich Alles zum Nachteil für uns entwickelt. Wir können ihn in keinster Weise empfehlen, wenn man wirklich Etwas erreichen möchte oder in einer Notsituation ist. Dass sich Jemand, der so arbeitet Anwalt nennen darf, ist für uns nicht verständlich. Geht lieber woanders hin, wenn Euch euer Geld nicht egal ist
Herr Pietzuch hat unsere erste Bewertung bei Google löschen lassen! Wir können nachweisen, dass wir bei ihm waren und er uns leider vertreten hat. Das war Eine der schlechtesten Entscheidungen überhaupt. Zum Schluss mussten wir noch draufzahlen und er hat uns immer hingehalten. Es hat sich Alles zum Nachteil für uns entwickelt. Wir können ihn in keinster Weise empfehlen, wenn man wirklich Etwas erreichen möchte oder in einer Notsituation ist. Dass sich Jemand, der so arbeitet Anwalt nennen darf, ist für uns nicht verständlich. Geht lieber woanders hin, wenn Euch euer Geld nicht egal ist
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Der Fall begann Ende 2019 mit Beratung zu Mietminderungen (defekter Fahrstuhl, defekte Klingel, bemängelte Fenster) einer im 18. OG gelegenen Wohnung einer Großsiedlung in Berlin-Neukölln.
Die Mietminderungen wären nicht völlig unbegründet gewesen und wurden von mir gegenüber der Vermieterin sehr wohl in einer realistischen, für das Mietverhältnis ungefährlichen Größenordnung geltend gemacht.
Als "problematisch" stellte sich dann überraschend heraus, dass der Ehemann dieser Rezensentin es unterlassen hatte, vom gemeinsamen Haushaltskonto die zuvor fälligen zwei Monatsmieten zu bezahlen. Das wurde bekannt mit daraufhin ausgesprochenen fristlosen sowie ordentlichen Kündigungen. Meiner Mandantschaft war nur schwer beizubringen, dass diese Kündigungen mit der bereits eingelegten Räumungsklage rechtlich kaum angreifbar waren. Es kam jedoch zu intensiven Verhandlungen mit dem Anwaltskollegen, welcher die Vermietergesellschaft auf der Gegenseite vertrat. Unter der Voraussetzung, die Mietminderungen zu unterlassen, die Mietkonten sofort auszugleichen und sämtliche Prozesskosten zur Räumungsklage zu übernehmen, konnte ein gerichtlicher Vergleich erzielt werden, wonach die Kündigungen zurückgenommen wurden, wenn die Rezensentin und ihr Ehemann die Mietkonten unverzüglich ausglichen - einschließlich sämtlicher Verfahrenskosten. Dafür mussten leider auch die berechtigten Mietminderungen geopfert wurden. Das wurde aufgrund des Vergleichs mit dem hohen Streitwert bei einer Räumungsklage sehr kostenträchtig. Sogar ein als "Sozialstelle im Kiez" eingeschalteter Sozialarbeiter war dabei alarmiert und versuchte ebenfalls, auf die Vermieterseite mit guten Worten einzuwirken.
Ja, es wurde richtig teuer. Es wurde auch großer "Mist gebaut", aber die Räumungsklage ließ sich abwenden. Die Rezensentin will auch nach 2-3 Jahren nach diesem Fall nicht einsehen, wer hier die Fehler gemacht hat und dabei "dachte", dass vielleicht Konsumgüter wichtiger sind als pünktliche Mietzahlung und - so hatte es doch der Lehrer im Rechtskunde-Unterricht gesagt - ein Verzug erst nach Mahnung eintritt. Aha.
Die Mietminderungen wären nicht völlig unbegründet gewesen und wurden von mir gegenüber der Vermieterin sehr wohl in einer realistischen, für das Mietverhältnis ungefährlichen Größenordnung geltend gemacht.
Als "problematisch" stellte sich dann überraschend heraus, dass der Ehemann dieser Rezensentin es unterlassen hatte, vom gemeinsamen Haushaltskonto die zuvor fälligen zwei Monatsmieten zu bezahlen. Das wurde bekannt mit daraufhin ausgesprochenen fristlosen sowie ordentlichen Kündigungen. Meiner Mandantschaft war nur schwer beizubringen, dass diese Kündigungen mit der bereits eingelegten Räumungsklage rechtlich kaum angreifbar waren. Es kam jedoch zu intensiven Verhandlungen mit dem Anwaltskollegen, welcher die Vermietergesellschaft auf der Gegenseite vertrat. Unter der Voraussetzung, die Mietminderungen zu unterlassen, die Mietkonten sofort auszugleichen und sämtliche Prozesskosten zur Räumungsklage zu übernehmen, konnte ein gerichtlicher Vergleich erzielt werden, wonach die Kündigungen zurückgenommen wurden, wenn die Rezensentin und ihr Ehemann die Mietkonten unverzüglich ausglichen - einschließlich sämtlicher Verfahrenskosten. Dafür mussten leider auch die berechtigten Mietminderungen geopfert wurden. Das wurde aufgrund des Vergleichs mit dem hohen Streitwert bei einer Räumungsklage sehr kostenträchtig. Sogar ein als "Sozialstelle im Kiez" eingeschalteter Sozialarbeiter war dabei alarmiert und versuchte ebenfalls, auf die Vermieterseite mit guten Worten einzuwirken.
Ja, es wurde richtig teuer. Es wurde auch großer "Mist gebaut", aber die Räumungsklage ließ sich abwenden. Die Rezensentin will auch nach 2-3 Jahren nach diesem Fall nicht einsehen, wer hier die Fehler gemacht hat und dabei "dachte", dass vielleicht Konsumgüter wichtiger sind als pünktliche Mietzahlung und - so hatte es doch der Lehrer im Rechtskunde-Unterricht gesagt - ein Verzug erst nach Mahnung eintritt. Aha.
DW
von D. W. am 20.05.2022 um 09:38 Uhr
Einzug Lebensgefährtin
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Pietzsuch konnte mir direkt am Telefon kostenlos helfen. Vielen Dank
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Einzug von LebenspartnerInnen wird allzu oft vermieterseits von einer ausdrücklichen Genehmigung, eines Untermietzuschlags oder schon mal von der Aufnahme in den Mietvertrag abhängig gemacht.
Vorsicht: Aufnahme in den Mietvertrag bedeutet auch Mithaftung für u.a. Mietschulden.
Vorsicht: Aufnahme in den Mietvertrag bedeutet auch Mithaftung für u.a. Mietschulden.
DB
von D. B. am 02.08.2020 um 21:03 Uhr
Gesellschafter Vertrag
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Herr Pietzuch ist sehr freundlich und weiß wovon er spricht. Ich kann ihn bedenkenlos weiter empfehlen.
KN
von K. N. am 23.11.2019 um 12:10 Uhr
Mietrecht
Allgemeine Rechtsberatung
Diesen Herrn kann ich nicht empfehlen!
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Nach ausführlicher Beratung zur Wohnungsrückgabe und zu einzelnen Renovierungspflichten kann ich diese Bewertung nicht verstehen.
ME
von M. E. am 12.03.2019 um 11:43 Uhr
sehr nette Beratung
Allgemeine Rechtsberatung
Vielen Dank. Sehr nette Beratung und kompetent.
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Vielen Dank für das freundliche Feedback.
MD
von M. D. am 08.12.2018 um 13:50 Uhr
Kündigung
Arbeitsrecht
sehr gut gelaufen
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Vielen Dank für die freundliche Bewertung.
CK
von C. K. am 20.10.2018 um 10:43 Uhr
Handelsvertreter
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Sehr, schnelle Meldung, eine Beratung habe ich nicht in Anspruch genommen. Weiß allerdings nicht, warum trotzdem eine Bewertung abgegeben werden soll????
Daher ist die Bewertung nicht vollständig.
Daher ist die Bewertung nicht vollständig.
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Sehr geehrte Frau Kandetzki, ich habe Ihre Bewertung nicht angefordert, denn ich habe Sie tatsächlich nicht beraten. Danke trotzdem, dass Sie meine Reaktion mit einem Beratungsangebot im Handelsrecht wohlwollend bewertet haben.
RP
von R. P. am 05.07.2018 um 18:00 Uhr
Mietrecht: Eintritt in bestehendes Mietverhältnis oder neuer Vertrag
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Ich fand es sehr nett von Herrn Pietzuch, dass er mir telefonisch schon einiges berichten konnte, was mir sehr geholfen.
Vielen Dank. Wenn ich weitere Hilfe benötige, werde ich mich wieder an ihn wenden.
Vielen Dank. Wenn ich weitere Hilfe benötige, werde ich mich wieder an ihn wenden.
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Wohnungsbaugesellschaften - leider auch städtische - versuchen immer wieder, den Nutzern neue Mietverträge mit "angepassten" Bedingungen unterzuschieben. Auch wenn diese ein Recht auf Eintritt in das bestehende Mietverhältnis haben.
PM
von P. M. am 08.11.2017 um 20:33 Uhr
EIGENTUMSWOHNUNG VERMIETEN / STREIT MIT MIETERIN
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Pietzuch hat uns mit sehr engagiert und fachkundig beraten, daher unsere uneingeschränkte Empfehlung!
Die lange Vorgeschichte mit einer völlig uneinsichtigen Mieterin eine vernünftige Einigung auf privatem Wege zu erzielen, hat unnötig viel Ressourcen gekostet und trotz aller Bemühungen konnte keine Einigung erzielt werden.
Dann haben wir Herrn Rechtsanwalt Pietzuch kontaktiert, und er nahm sich für die lange und leidvolle Vorgeschichte ausführlich Zeit. Seine Engagement und sein Fachwissen haben uns entscheidend geholfen. Menschlich zugewandt und fachlich sehr kompetent, so dass er in jedem Fall unser Vertrauen verdient!
Die lange Vorgeschichte mit einer völlig uneinsichtigen Mieterin eine vernünftige Einigung auf privatem Wege zu erzielen, hat unnötig viel Ressourcen gekostet und trotz aller Bemühungen konnte keine Einigung erzielt werden.
Dann haben wir Herrn Rechtsanwalt Pietzuch kontaktiert, und er nahm sich für die lange und leidvolle Vorgeschichte ausführlich Zeit. Seine Engagement und sein Fachwissen haben uns entscheidend geholfen. Menschlich zugewandt und fachlich sehr kompetent, so dass er in jedem Fall unser Vertrauen verdient!
Antwort von Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Mietrecht, Wohnungseigentum und Arbeitsrecht erlebe ich immer mal mit emotionalen Themen besetzt. Die Mischung aus Uneinsichtigkeit und Streitlust, wie bei der besagten Mieterin, begegnet einem zum Glück nicht allzu oft. Vielen Dank für die Bewertung. Rechtsanwalt Georg Pietzuch, Berlin - Schöneberg