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Bewertungen

RB

von R. B. am 26.10.2020 um 14:23 Uhr

Ausgewiesener Experte
Sozialrecht
fachlich fundierte Beratung, alle Anliegen zum Erfolg geführt
Herzlichen Dank :-)
GB

von G. B. am 10.01.2020 um 18:30 Uhr

Wohngeld/Lastenzuschuss
Sozialrecht
Mein Anliegen war es, in puncto Berechnung des Wohngeldes eine konkrete Aussage zur Definition des zugrunde zu legenden Einkommens (selbständig) zu erhalten. Herr Schmidt zitierte aus dem WoGG den § 14 und §15, wonach der Gewinn im Sinne Einkommensteuergesetz § 2 als Berechnungsgrundlage definiert ist. Mit der Aussage zum Amt und....... Reinfall!
Denn: Die WoGVwV (Wohngeldverwaltungsvorschrift) definiert den Gewinn für die WG-Berechnung gesondert. Krankenkassenbeiträge dürfen (im Gegensatz zum EStG) NICHT als gewinnmindernd, also nicht als Kosten in Ansatz gebracht werden.
Das ist ein grundsätzlicher, entscheidender Fakt – unabhängig einer Berechnung im Speziellen !!!
Warum hat Herr Schmidt nicht in der WoGVwV nachgeschaut ??? Als Fachanwalt weiß er doch um die speziellen Verwaltungsvorschriften ? Die WoGVwV ist vollständig im Internet einsehbar.
Wir waren verwundert, dass bei zufällig tangierten anderen Komponenten der Berechnung ebenfalls merkwürdige Aussagen getroffen wurden !
Ich bin sehr enttäuscht und verärgert, für eine Auskunft die volle Beratungsgebühr zahlen zu müssen, die unrichtig und nicht anwendbar war und mich so in der Sache nicht weitergebracht hat. Ich hätte auch gerne eine nachträgliche profunde Antwort akzeptiert.
Das sind persönliche Erfahrungen, ohne Wertung grundsätzlicher anwaltlicher Kompetenzen des Herrn Schmidt.
Weniger ist oft mehr !
Den Vorwurf der falschen Beratung weise ich zurück. Anlaß der gewünschten Beratung war die grundsätzliche Frage, ob es korrekt ist, daß die Wohngeldstelle den im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erzielten Umsatz als Einkommen ansetzt. Ich hatte Ihnen erläutert, daß dies falsch ist und die grundsätzliche Berechnung des Einkommens in §§ 14,15 WoGG geregelt ist und § 14 WoGG auf § 2 EStG Bezug nimmt. Ich hatte Ihnen dazu auch die Regelung des § 14 Abs.1 WoGG vorgelesen, in der bestimmt ist, daß das ermittelte positive Einkommen anschließend um die "Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherung" zu reduzieren ist. Gleichzeitig hatte ich Ihnen erläutert, daß die Berechnung des Einkommens im Einzelfall durchaus kompliziert ist und bereits § 14 Abs.2 WoGG eine Vielzahl von Einzelbestimmungen enthält. Sofern Sie dann, obwohl Sie sich nach Ihrem eigenen Bekunden bereits viel im Internet informiert hatten und geschäftserfahren sind, offensichtlich davon ausgegangen sind, daß Krankenkassenbeiträge Betriebsausgaben sind, so ist dies aber im EStG gerade nicht so bestimmt und wurde von mir auch nicht behauptet. Auf Nachfrage habe ich Ihnen auch versucht zu erläutern, daß das WoGG lediglich die Basis der Berechnung bildet und die WoGVwV dann die Details und das Verfahren der Berechnung regelt, ohne das WoGG dabei aufzuheben. Es tut mir leid, daß ich Ihnen den Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Abzugsbeträgen nicht ausreichend deutlich machen und auch Ihre offensichtliche Erwartung nicht erfüllen konnte, nach einer kostengünstigen Erstberatung die anschließende Diskussion mit der Wohngeldstelle zur Einkommensermittlung selbständig führen zu können, ohne die Komplexität dieser Materie tatsächlich zu berücksichtigen. Ich halte es jedoch für unfair, sodann die anwaltliche Tätigkeit zunächst nicht bezahlen zu wollen und anschließend, nachdem ich dies abgelehnt habe, mit einer negativen Bewertung zu reagieren.
OB

von O. B. am 01.10.2018 um 15:25 Uhr

TOP ANWALT
Allgemeine Rechtsberatung
Zu der Frage die wir hatten würde uns schnell und präzise geantwortet. Wir finden diese kostenlose Beratung seht gut. Vor allen für die unschuldig nach jahrelanger Arbeit mal Hartz4 bekommen sehr gut. DANKE
Herzlichen Dank !
HK

von H. K. am 03.01.2017 um 10:41 Uhr

Krankenkasse-- Zahlungsaussetzung des Krankengeldes
Allgemeine Rechtsberatung
Ich bin sehr zufrieden mit dieser Kanzlei Alexander Schmidt. Alle Mitarbeiter waren sehr nett und hilfreich.
Mein Anliegen wurde schnell und unkompliziert gelöst.
JB

von J. B. am 24.09.2014 um 09:04 Uhr

Streitfall im Arbeitsverhälnis
Arbeitsrecht
Ich habe einen kurzfristige Termin bekommen, mein Thema: Arbeitsrecht. Der Anwalt war sehr kompetent. Danach konnte ich eine fundierte Entscheidung treffen. In einer aufgeheizten Streitatmosphäre hat mir die sachliche Beratung des Anwaltes sehr geholfen die Rechtslage zu akzeptieren. Die Abrechnung war fair und transparent. Die Kanzlei Schmidt emphehle ich gern weiter.
MK

von M. K. am 29.06.2013 um 10:13 Uhr

Ärger mit dem Jobcenter
Sozialrecht
Ich hatte ein dringendes Problem mit dem Jobcenter und habe gleich am nächsten Tag einen Termin bekommen, weil es so dringend war. Obwohl ich gemerkt habe, daß Herr Schmidt viel zu tun hat, hat er sich Zeit genommen. Er ist ruhig und sachlich und erläutert, was ich tun muß. Auch die Mitarbeiter sind sehr freundlich und haben mir beim Kopieren geholfen.
US

von U. S. am 16.06.2013 um 17:34 Uhr

Ärger mit Schlüsseldienst
Sozialrecht
Man hat sehr schnell einen Termin bekommen. Außerdem sind da alle sehr freundlich.
ID

von I. D. am 06.08.2012 um 10:18 Uhr

Rückforderungsbescheid ALG II
Sozialrecht
es wird immer zurück gerufen, Fragen werden verständlich erklärt, Aussichten auf Erfolg werden transparent und ehrlich dargestellt
ST

von S. T. am 13.01.2012 um 22:42 Uhr

Sozialrecht, kein Geld erhalten von Jobcenter
Sozialrecht
Jobcenter hat Antrag nicht bewilligt und Herr Schmidt hat Dampf über das Gericht gemacht, nach zwei Tagen war das Geld da, ich hatte sofort das Gefühl, er weiß, wovon er spricht und was er macht
AH

von A. H. am 20.12.2011 um 13:44 Uhr

Die Kanzlei von Herrn Schmidt ist sehr zu empfehlen
Arbeitsrecht
sachliche fachliche Kompetenz und realistische Darstellung der Chancen beim Rechtstreit, bisher so gut wie alles gewonnen