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319,51 Euro für den Schlüsseldienst – strafbarer Wucher?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer sich aus der eigenen Wohnung ausgesperrt und keinen Zweitschlüssel – z. B. beim Nachbarn – hinterlegt hat, dem bleibt oft nur die Möglichkeit, die Tür von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen.

Dafür werden manchmal hohe Preise verlangt und schnell kommt der Verdacht von Wucher auf. Über einen derartigen Fall entschied nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Türöffnung in weniger als einer Minute

Ein Mann wollte an einem Samstagnachmittag seine Wohnung kurzfristig verlassen und hatte – ohne einen Schlüssel dabeizuhaben – seine Tür zugeschlagen. Hilfe fand der Ausgesperrte zunächst bei einem Nachbarn, bei dem er per Telefon einen Schlüsselnotdienst bestellen konnte.

Dieser benötigte nicht einmal eine Minute, um die Wohnungstür mithilfe einer Plastikkarte wieder zu öffnen. Noch vor Ort erhielt der Auftraggeber ein Rechnungsformular und zahlte den ausgewiesenen Betrag per Karte.

Keine Vereinbarung über die Kosten

Über die Kosten war offenbar nicht näher gesprochen worden. Jedenfalls gab der Wohnungsbesitzer später an, er habe den Rechnungs- und Zahlbetrag von 319,51 Euro erst wirklich zur Kenntnis genommen, als der Mann vom Schlüsseldienst wieder weg war.

Die Staatsanwaltschaft meinte, dass hier ein Fall von Wucher gemäß § 291 Strafgesetzbuch (StGB) vorliege und klagte den Dienstleister daher an. Die Türöffnung hatte nach ihrer Ansicht nämlich – auch inklusive Anfahrt und Wochenendzuschlag – nur einen Wert von maximal 130 Euro.

Teuer allein ist noch kein Wucher

Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers genügt es nicht, dass eine Leistung einfach nur zu einem hohen Preis angeboten wird. Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit und niemand ist verpflichtet, solche überteuerten Verträge abzuschließen.

Nutzt jemand allerdings eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit seines Vertragspartners aus, um seine unangemessen Preise durchzusetzen, dann kann tatsächlich strafbarer Wucher vorliegen.

Freispruch für den Schlüsseldienst

Das bloße Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung, so unangenehm das für den Betroffenen sein mag, ließen die Richter nicht als Zwangslage im Sinne des Wucherparagrafen durchgehen. Dafür hätten noch weitere Umstände hinzutreten müssen, beispielweise ein allein in der Wohnung eingesperrtes Kind, ein aufgedrehter Wasserhahn, der zu einer Überschwemmung führen oder ein eingeschalter Herd, der die Wohnung in Brand setzen könnte. Solche besonderen Gründe, die eine sofortige Türöffnung zwingend erforderlich gemacht hätten, lagen hier allerdings nicht vor.

Vielmehr ereignete sich der Vorfall tagsüber und der Nachbar des Betroffenen hatte bereits seine Hilfe angeboten. Der Ausgesperrte hätte sich also durchaus vorher über die Kosten informieren und gegebenenfalls auch Alternativangebote einholen können. Der angeklagte Betreiber des Schlüsseldienstes wurde daher freigesprochen.

Ohne Vereinbarung gilt die übliche Vergütung

Die fehlende Strafbarkeit wegen Wuchers bedeutet allerdings nicht, dass für eine Türöffnung tatsächlich 320 Euro oder mehr bezahlt werden müssen. Ist nämlich im Voraus kein Preis vereinbart, schuldet der Auftraggeber nur die übliche Vergütung.

Ob der Mann unter Umständen einen Teil seines Geldes zurückbekommen kann, hat das OLG Köln im Rahmen des Strafverfahrens allerdings nicht entschieden. Dafür wären die Zivilgerichte zuständig.

Fazit: Überteure Preise sind nicht automatisch als Wucher strafbar. Wer sicher sein will, was eine Dienstleistung kostet, sollte auch in scheinbar schwierigen Situationen vor der Inanspruchnahme nach dem Preis fragen.

(OLG Köln, Urteil v. 22.11.2016, Az.: 1 RVs 210/16)

(ADS)

Foto(s): Fotolia.com

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