2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung

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Das wird die Entscheidung des Jahres 2014 werden. Sollten die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, insgesamt sind es fünf Strafsenate, an ihre Rechtsprechung festhalten, dass die so genannte ungleichartige Wahlfeststellung eine prozessuale Entscheidungsregel darstellt, und deshalb nicht unter dem Schutz des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetzes (Analogieverbot) fällt, muss der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden.

Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Vorsitz des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Fischer hat die Sache den übrigen Strafsenate vorgelegt, ob sie die Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung als verfassungswidrig einstufen und deshalb ihre Rechtsansicht ändern wollen.

In der Praxis sehr relevant ist die ungleichartige Wahlfeststellung, wenn z.B. jemand entweder des Diebstahls oder der Hehlerei angeklagt wird. Hat sich der Richter nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Diebstahl begangen hat, so steht ihm die Möglichkeit offen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, den Angeklagten, der das Diebesgut gekauft hat, wegen Hehlerei zu verurteilten.

Die wahlweise Verurteilung verstößt meines Erachtens gegen den Satz: nulla poena sine lege stricta. Also keine Strafe ohne ein bestimmtes Gesetz; man spricht auch von Analogieverbot.

Jetzt schon können Angeklagte ihren gesetzlichen Richter auf dieses Problem aufmerksam machen, bezw. man sollte gegen rechtsmittelfähige Urteile vorsorglich Berufung oder Revision einlegen, um Zeit zu gewinnen, bis eventuell der Große Strafsenat darüber entscheidet.

Dr. Ebrahim-Nesbat
Strafverteidiger
in Hamburg
Telefon: 04076974140

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