2020: Abmahnung wegen Verwendung der Marke "Webinar" erhalten?

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Aktuell kursieren Gerüchte über Abmahnungen, mit denen gegen die rechtswidrige Verwendung des Begriffs "Webinar" vorgegangen werden soll.

1. Gibt es eine solche Marke "Webinar" überhaupt?

Tatsächlich findet sich im deutschen Markenregister eine Wortmarke "Webinar" (Reg.-Nr. 30316043), die derzeit einem Herrn Mark Keller in Kuala Lumpur, Malaysia, vertreten durch die Kanzlei LEGISPRO Rechtsanwälte, 65189 Wiesbaden gehört. Die Marke wurde bereits am 26.03.2003 angemeldet und am 02.07.2014 in das Markenregister eingetragen, dieses für die Klassen 41, 35, 38 ("Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen").

2. Verletzte ich mit der Bezeichnung "Webinar" für eine Videokonferenz im Internet diese Marke?

a. Markenmäßige Benutzung?

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG darf der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung  einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein "mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen" als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Dazu gehört auch deren "Art" oder "Beschaffenheit". In all denen Fällen also, in denen ein Begriff als beschreibendes Merkmal verwendet wird und nicht zur Herkunftskennzeichnung soll eine Markenverletzung fließend sein. 

Achtung: Die Frage, ob nur eine beschreibende Verwendung des Kennzeichens vorliegt oder aber bereits eine Markenverletzung wird insbesondere von dem LG Hamburg (und der Berufungsinstanz OLG Hamburg) traditionell zurückhaltend bewertet. Dieses Gericht ist auf Grund des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" als eines von vielen Landgerichten/Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland für Markenrechtsverletzungen im Internet örtlich und sachlich zuständig.

b. Rechtserhaltende Benutzung?

Gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen Dritte z. B. keine Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für "die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft" nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Vorliegend müsste der Markeninhaber das Zeichen "Webinar" als Herkunftskennzeichnung für eine eingetragene Dienstleistung (etwa eine Internet-Videokonferenz als "Bereitstellung von Plattformen im Internet" oder "Veranstaltung und Durchführung von Seminaren" bzw. "Organisation und Veranstaltung von Konferenzen") benutzt haben. War dies innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke "Webinar" möglich war, nicht der Fall kann die Marke gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG wegen Verfalls auf Antrag durch das Registeramt gelöscht werden.

Achtung: Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. 

c. Gebräuchliche Bezeichnung?

Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist. Gemäß Wikipedia ist ein "Webinar", oder auch "Web-Seminar" in "seiner ursprünglichen Form ... ein Seminar, das über das World Wide Web gehalten wird." Der Begriff "Webinar" dürfte somit, jedenfalls mittlerweile, Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden haben. Bei einer Google-Suche werden ca. 146 Mio. Treffer angezeigt. 

d. Stellungnahme

Bis zur tatsächlichen und rechtskräftigen Löschung der Marke gilt diese als rechtsbeständig. Die nicht markenmäßige, da beschreibende Nutzung oder ein absolutes Schutzhindernis, welches gegen den Bestand eines eingetragenen Rechts spricht, muss also von einem Gericht rechtskräftig entschieden worden sein, bevor tatsächlich davon gesprochen werden kann, dass die Marke "Webinar" problemlos benutzt werden darf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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