2024: Abmahnung MO Streetwear GmbH durch Von Have Fey Rechtsanwälte

  • 4 Minuten Lesezeit

1. Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung ist eine in der Regel kostenpflichtige Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Häufig erfolgt die Abmahnung im Geschäftsverkehr wegen einer Markenverletzung. Die Firma MO Streetwear GmbH unterhält zwei deutsche Wortmarken "MO" (DPMA DE 399 39 194 und DPMA DE 30 2017 033 994). Die Marken beanspruchen u.a. Schutz für die Klasse 25, dort "Bekleidungsstücke". Die Firma MO Streetwear GmbH lässt ihre Markenrechte durch die Kanzlei Von Have Fey schützen. Die mir im März 2024 vorgelegte Abmahnung stammt von Herrn Rechtsanwalt Sebastian Eble, LL.M., und richtet sich gegen den Vertrieb sog. Tops  unter der aus sieben Worten bestehenden Überschrift mit dem Bestandteil "TREND-MO", wobei der Begriff "TREND-MO" die ungewollte Verkürzung der Bezeichnung "TREND-MOTIV" darstellte.

2. Die Forderungen

Der Abgemahnte soll es künftig "bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von MO Streetwear GmbH festzusetzenden und im Streitfall vom Landgericht Hamburg zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der MO Streetwear GmbH Bekleidung, insbesondere Tops, unter dem Zeichen 'MO' zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben."

Weiter wird gefordert, über den Nutzungsumfang unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen Auskunft zu erteilen.

Der Abgemahnte soll sich verpflichten, der MO Streetwear GmbH allen Schaden zu ersetzen, der durch die rechtswidrigen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der abgemahnte Händler soll sich ferner verpflichten, die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Von Have Fey entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.927,10 EUR nebst Umsatzsteuer zu erstatten.

3. Ihre Reaktion

"Jones, muss das alles sein - und ist das nicht ein bisschen teuer?"

Unterschätzen Sie die Abmahnung nicht, ignorieren Sie sie unter keinen Umständen, reagieren Sie jetzt aber auch nicht übereilt, sondern nutzen Sie die Ihnen gesetzte Frist. Rufen Sie bei mir an. Je früher Sie anrufen, desto größer ist das Zeitfenster, das Ihnen zur Verfügung steht, um mit mir eine optimale Verteidigungsstrategie für Sie zu entwerfen. Ist die gesetzte  Frist bereits abgelaufen, macht es gleichwohl Sinn, mich zu kontaktieren. In den meisten Fällen kann Ihnen nämlich auch in diesem Fall noch helfen. Ihr Standort ist für mich unerheblich; ich bin bundesweit tätig, übrigens auch für ausländische Mandanten, die in Deutschland geschäftlich tätig sind. Wichtig für Sie: Sie müssen bei mir nicht persönlich vorstellig werden. Sie können mir Ihre Unterlagen auch einfach per E-Mail oder notfalls per Post (meine Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite) zuschicken. 

4. Was sollten Sie jetzt nicht tun?

Der größte Fehler ist stets, das Abmahnschreiben zu ignorieren. Noch haben Sie die Möglichkeit, die empfindlichen Folgen eines Rechtsverstoßes abzumildern. Hat ein Gerichtsverfahrens erst einmal begonnen, werden die Gesamtkosten des Verfahrens für Sie ungleich höher.

Wenn Sie nicht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz sind, wäre der zweitgrößte Fehler, die Abmahnung selbst zu bearbeiten. Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie sich das notwendige Rüstzeug im Internet oder im Rahmen von Erstberatungs-Telefonaten  mit spezialisierten Rechtsanwälten schon "trickreich" selbst kostenlos beschaffen können. Dieses Vorhaben kann Sie in Form einer buchstäblich lebenslangen Haftung noch teurer zu stehen kommen als die Abmahnung, insbesondere, wenn Sie nicht erkennen, dass die von Ihnen gesammelten Informationen veraltet oder unvollständig sind. Dann vergrößeren Sie den Ihnen entstandenen Schaden möglicherweise nur. Problematisch ist hieran, dass Sie bei Bemerken der fatalen Entwicklung gerade nicht "immernoch einen Fachanwalt beauftragen können", da dieser Ihre vorangegangenen Fehler aus rechtlichen Gründen nicht mehr beheben kann.

Empfehlenswert ist es daher, Geld in die Hand zu nehmen und sich über die strafbewehrte Unterlassungserklärung aufklären zu lassen, Auskünfte erst nach Inanspruchnahme fachanwaltlicher Beratung zu erteilen und zunächst auch keine Zahlungen, welcher Natur auch immer, zu leisten. Dies kann gut und gerne auch noch später geschehen.

5. Warum Rechtsanwalt Dr. Ole Damm?

Ich bin Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Ich bin zudem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, was Ihnen dienlich ist, wenn Ihr Rechtsverstoß auf einer Verkaufsplattform wie Amazon, eBay oder Zalando erfolgt ist oder in einem Onlineshop stattgefunden hat. Zudem habe ich im Bereich IT-Recht/Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Ich habe über 19 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und habe einige Abmahnungen des Rechtsanwalts Sebastian Eble bearbeitet. Auf meiner Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die ständig um neue Urteile und Beschlüsse ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB TÜV)



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