§ 5 UWG: Irreführende Werbung und wie Sie sich als Unternehmer dagegen wehren können

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Im Wettbewerb kommt es auf klare Regeln an – doch nicht alle Marktteilnehmer halten sich daran. Gerade irreführende Aussagen in der Werbung sorgen immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen. Der § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Unternehmen vor genau solchen unfairen Maßnahmen.


Unsere Kanzlei ist seit über 15 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig. Wir vertreten Sie bundesweit – sowohl bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitbewerber als auch bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen.




Was fällt unter Irreführung nach § 5 UWG?


Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer im geschäftlichen Verkehr falsche oder täuschende Aussagen trifft, die geeignet sind, das Verhalten von Verbrauchern oder Mitbewerbern zu beeinflussen. Dabei kommt es nicht nur auf einzelne Formulierungen an – entscheidend ist, wie die Aussage insgesamt auf den Adressaten wirkt.




Typische Fallgruppen aus der Praxis


Immer wieder begegnen uns in der Beratung ähnliche Konstellationen, bei denen Unternehmen durch irreführende Werbung auffallen – zum Beispiel:

• Angebliche Rabatte oder Preisvorteile, die in Wahrheit nicht bestehen

• Behauptete Marktführerschaften, für die es keinen objektiven Nachweis gibt

• Hervorheben von Selbstverständlichkeiten, etwa bei gesetzlichen Standards

• Verdeckte Werbung durch vermeintlich private Verkäufer

• Versprechen zur Verfügbarkeit, obwohl Lieferengpässe bestehen

• Falsche Angaben zu Qualifikationen oder Zertifizierungen


Solche Aussagen verzerren nicht nur den Wettbewerb, sondern führen regelmäßig zu empfindlichen rechtlichen Konsequenzen.




Wie können Sie sich schützen – oder gegen Mitbewerber vorgehen?


Wird ein Verstoß festgestellt, folgt in der Regel zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wir prüfen für Sie, ob diese berechtigt ist – und wehren unzulässige oder überzogene Forderungen ab.


Umgekehrt setzen wir Ihre Rechte konsequent durch, wenn Sie selbst betroffen sind. Gibt der Mitbewerber keine Erklärung ab, beantragen wir für Sie eine einstweilige Verfügung.


Diese Maßnahme dient dazu, die irreführende Handlung rasch und effektiv zu unterbinden. Bei Missachtung drohen dem Gegner Ordnungsgelder oder weitere gerichtliche Schritte.




Erfahrung zählt – seit über 15 Jahren


Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz vertreten wir Unternehmen seit vielen Jahren in sämtlichen Bereichen des Wettbewerbsrechts. Unsere Stärke liegt dabei nicht nur in der juristischen Durchsetzung, sondern auch in einer praxisnahen, unternehmerorientierten Beratung.




Sie haben Fragen oder benötigen schnelle rechtliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne direkt:


Telefon: 023 071 7062

E-Mail: ra@kanzlei-heidicker.de


Wir helfen Ihnen dabei, sich wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu verteidigen – oder Ihre Ansprüche durchzusetzen. Schnell, klar und rechtssicher.




FAQ – Ihre Fragen zu § 5 UWG und irreführender Werbung


1. Was genau gilt als Irreführung im Sinne des UWG?

Irreführend ist eine Aussage dann, wenn sie geeignet ist, beim Adressaten ein falsches Bild zu erzeugen – etwa über Preis, Leistung oder Marktstellung. Auch das Weglassen wesentlicher Informationen kann eine Irreführung darstellen.


2. Welche Möglichkeiten habe ich bei irreführender Werbung durch Mitbewerber?

Sie können eine Abmahnung aussprechen oder über einen Anwalt eine Unterlassung fordern. Erfolgt keine Reaktion, besteht die Möglichkeit, per einstweiliger Verfügung schnell gerichtliche Hilfe zu erhalten.


3. Was passiert, wenn ich selbst abgemahnt werde?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Ist das nicht der Fall, verteidigen wir Sie entschieden – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.


4. Mit welchen Kosten muss ich bei einem Verfahren rechnen?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Wir informieren Sie im Vorfeld transparent über mögliche Aufwendungen.


5. Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?

In der Regel sehr kurzfristig – meist innerhalb weniger Tage. Zögern Sie daher nicht und lassen Sie die Abmahnung umgehend rechtlich prüfen.


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