Ab 1. November 2015: Pflicht zur Erteilung einer Vermieterbescheinigung

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Vermieter sollten die Neuregelungen des Melderechts kennen. Sie sind bereits 2013 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden und treten nach einer längeren Übergangsfrist in Kraft. Ab November wird die sogenannte Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) wieder eingeführt.

Dies bedeutet, dass Vermieter künftig wieder verpflichtet sind, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person – z. B. der Verwalter – muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Hierdurch sollten Scheinanmeldungen verhindert werden.

Folgende Angaben müssen in der Vermieterbescheinigung enthalten sein: Name und Anschrift des Vermieters, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen.

Wird die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Auch hat der Vermieter neuerdings einen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden und kann anfragen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.


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