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Mietrecht: Auf diese Punkte sollten Mieter und Vermieter achten!

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht umfassen alle rechtlichen Zusammenhänge, die für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter einerseits und Wohnungseigentümern andererseits relevant sind.

Mietrecht

Das Mietrecht regelt Rechtsfragen rund um den Mietvertrag und sonstige Punkte, die das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter betreffen. Weil das Mietrecht Teil des Zivilrechts ist, findet sich seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Grundsätzlich kann man jede Sache vermieten, d.h. einem anderen gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen. Am häufigsten bringt man den Mietvertrag jedoch mit dem Wohnraummietvertrag in Verbindung. Weiteres alltägliches Beispiel sind die Mietwagenanbieter, die ihre Fahrzeuge gegen Entgelt anbieten (früher oft fälschlich als "Leihwagen" bezeichnet.)

Je nachdem, ob es um die Vermietung von Wohnräumen (Wohnmietrecht) oder von Gewerberäumen (Gewerbemietrecht) geht, stellt das Gesetz unterschiedliche Anforderungen. Grund für diese Differenzierung ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Mieters von Wohnraum, die in Hinblick auf die grundsätzlich überlegene Stellung des Vermieters ihm gegenüber besteht. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, knüpfen, neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB, die speziellen Vorschriften der §§ 549 ff. BGB zugunsten des Mieters strengere Anforderungen an das Wohnraummietverhältnis.

Beispiele: Gemäß § 550 BGB gilt ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr als auf unbegrenzte Zeit geschlossen, soweit er nicht schriftlich vereinbart ist. Weiter muss sich eine Mieterhöhung nach der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete richten. und in Hinblick auf die Kaution legt § 551 BGB fest, dass die Sicherheitsleistung im Fall der Vermietung von Wohnraum auf maximal drei Nettomonatsmieten (also ohne Vorauszahlungen und Nebenkosten) begrenz ist und der Vermieter die Summe sicher angelegen muss (Sparbuch etc.).

Hinweis: Aufgrund der allgemeinen Vertragsautonomie dürfen im Mietvertrag zugunsten des Mieters abweichende Regelungen vereinbart werden.

Im Mietrecht sind nicht nur die formellen Voraussetzungen des Mietvertrages geregelt, sondern auch die Inhalte eines Mietverhältnisses, insbesondere Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter.

So legt § 535 Bürgerliches Gesetzbuch die mietvertraglichen Leistungen fest: Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Räume zu überlassen und dieser zahlt dafür die Miete, also den Mietzins. Weitere Vorschriften beziehen sich zum Beispiel auf Mietminderung wegen Sachmangels, Mieterhöhung, Staffelmiete, Schadensersatz etwa wegen vertragswidrigem Gebrauch der Mieträume, das Vermieterpfandrecht bei Zahlungsrückstand, Modernisierungsmaßnahmen, Renovierung, Beendigung des Mietverhältnisses (z.B. Kündigung wegen Eigenbedarf), Betriebskosten bzw. Nebenkosten (z.B. dass die Nebenkostenabrechnung jährlich zu erstellen ist) und letztlich auch Bestimmungen, die die Abwicklung des Mietverhältnisses nach Beendigung regeln.

Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten zahlreiche Spezialvorschriften, wie etwa das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), die Neubaumietenverordnung (NMV), die Zweite Berechnungsverordnung (II. BVO) sowie das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG).

Über Rechtsstreitigkeiten rund um das Mietrecht entscheiden die Mietgerichte, also Abteilungen der Zivilgerichte, also aufsteigend nach Instanz das Amtsgericht (AG), das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OLG) und der Bundesgerichtshof (BGH). Bei der Verletzung von Grundrechten kann schließlich auch das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teilbereich des Immobilienrechts und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Dieses Rechtsgebiet wurde nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt, um im Zivilrecht die Möglichkeit zu schaffen, Eigentum an Gebäudeteilen zu erwerben. Hinweis: Grund hierfür ist, dass nach den Vorschriften des BGB Grundstücke untrennbar mit den darauf errichteten Immobilien zusammen gehören, so dass an Gebäuden und Wohnungen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das Wohnungseigentumsgesetz, das zuletzt im April 2007 reformiert wurde, ermöglicht nun Eigentum zum Beispiel an einer Eigentumswohnung, an einem von mehreren Reihenhäuser auf einem Grundstück oder eine Doppelhaushälfte zu erwerben.

Unter dem Begriff Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Das Sondereigentum steht nur dem Eigentümer selbst zu und ist also auf seine Wohnräume bzw. Geschäftsräume beschränkt. Handelt es sich um Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, spricht man auch vom Teileigentum.

Die anderen Einrichtungen des Hauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (Dach, Fundament, Treppenhaus etc.), stehen im Miteigentum der Hauseigentümer, im sogenannten Gemeinschaftseigentum. Diese besonderen Rechtsbeziehungen begründen zahlreiche Sondervorschriften des Wohnungseigentumsgesetz WEG, in dem insbesondere die Begründung von Wohnungseigentum, die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsrecht oder Gemeinschaftsordnung) und auch die Verwaltung des Wohnungseigentums geregelt sind. Die Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: Eigentümergemeinschaft). Ihr Verwaltungsorgan, das zentrale Beschlüsse für das Gesamteigentum und die Verwaltung trifft, ist die Wohnungseigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung kann durch einen Beschluss auch einen Verwalter bestimmen, der neben den laufenden Angelegenheiten (Wartung, Instandhaltung) auch die Jahresabschlussrechnung und wirtschaftliche Kalkulationen durchführt. Der Verwaltungsbeirat, der sich aus drei von der Eigentümerversammlung gewählten Wohnungseigentümern zusammensetzt, unterzeichnet die Versammlungsprotokolle, übernimmt die Prüfung von Abrechnungen und fungiert als Vermittler zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter.

Foto(s): ©stock.adobe.com/zerbor

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