Abberufung des Vorstands - was ist zu beachten?
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Da der Vorstand in den meisten Fällen das zentrale Leitungsorgan des Vereins ist, ist es von erheblicher Bedeutung, ob und wie ein Verein seinen Vorstand abberufen kann, wenn er mit der Geschäftsführung nicht einverstanden ist.
Jederzeit abwählbar
Das Gesetz (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BGB) sieht vor dem Hintergrund der Kontrolle des Vorstands vor, dass die Bestellung jederzeit widerruflich ist. Wenn also der Vorstand die Geschäfte des Vereins so führt, dass beispielsweise der eigentliche Vereinszweck nicht mehr gefördert wird, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die sofortige Abberufung des Vorstands anordnen.
Wichtige Gründe
Dies gilt allerdings nur, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. So kann die Abberufbarkeit durch eine entsprechende Satzungsregelung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Abberufung ist dann nur möglich, wenn die konkreten Voraussetzungen für das Vorliegen des wichtigen Grundes erfüllt sind.
Wer ist für die Abberufung zuständig?
Für die Abberufung ist in der Regel das Organ zuständig, das nach der Satzung für die Bestellung des Vorstands zuständig ist; häufig die Mitgliederversammlung, aber nicht zwingend.
Wichtig ist aber, dass der Vorstand ein eigenes Mitglied, das er loswerden will, nicht selbst abberufen kann. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn sich der Vorstand nach der Satzung durch Kooptation selbst ergänzen kann, wenn ein Mitglied ausgeschieden ist.
Muss dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden?
Für die Abberufung ist es nicht zwingend erforderlich, dass der betroffene Vorstand zuvor angehört wird, um ggf. entlastende Tatsachen vorzutragen. Vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens und insbesondere dann, wenn neben der Abberufung auch der Ausschluss als Vereinsmitglied angestrebt wird, erfordert es der Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Abberufenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies muss nicht zwingend persönlich geschehen. Es genügt auch eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds.
Rücktritt
Da das Amt des Vorstands in der Regel ehrenamtlich ausgeübt wird, kann der Vorstand sein Amt jederzeit niederlegen. Anders als bei einem Arbeitsverhältnis gibt es keine Kündigungsfristen. Allerdings darf ein Vorstand sein Amt nicht zur „Unzeit“ niederlegen, d.h. er muss dem Verein ausreichend Zeit geben, das Amt anderweitig neu zu besetzen. Einschränkungen ergeben sich insbesondere dann, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht, so dass für die Neubesetzung eine längere Amtszeit in Betracht kommt.
Wie wirkt sich die Abberufung auf hauptberufliche Anstellungsverhältnisse aus?
Von der Abberufung als Vorstandsmitglied ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu trennen. Die Abberufung im Ehrenamt allein führt also nicht zur Beendigung eines daneben bestehenden Anstellungsverhältnisses im Hauptamt.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Fragen zum Vereins- und Verbandsrecht haben!
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