Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

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OLG München zur Abberufung aus wichtigen Grund - Az.: 23 W 354/23e


Schon vermeintlich kleine Fehler in der Buchführung können ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sein. Das geht aus einem Urteil des OLG München vom 25. Mai 2023 hervor (Az.: 23 W 354/23e).


Die Abberufung eines Geschäftsführers kann mit einfacher Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Es kann aber auch Vereinbarungen geben, die der Abberufung im Wege stehen. Davon unberührt bleibt allerdings die Abberufung aus wichtigen Grund, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Gesellschaftsrecht berät.


Das OLG München hat nun entschieden, dass auch kleine Fehler des Geschäftsführers, die bislang keinen wirtschaftlichen Schaden angerichtet haben, einen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellen können.


In dem zu Grunde liegenden Fall hatten zwei Gesellschafter eine GmbH gegründet, die im Rahmen eines Franchise-Systems ein Fachgeschäft betreibt. Der Kläger hielt als Mehrheitsgesellschafter 51 Prozent der Anteile an der GmbH und der Beklagte 49 Prozent. Dabei war der Minderheitsgesellschafter gleichzeitig der alleinige Geschäftsführer der GmbH.


Fehler in der Buchhaltung


Als der Mehrheitsgesellschafter als Franchisegeber eine neue Software in den Filialen  einführte, die u.a. die Arbeitsabläufe in der Kundenverwaltung, Buchführung und Warenwirtschaft erfasste, stellte sich nach Testkäufen heraus, dass der Minderheitsgesellschafter Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß verbucht und EDV-Datensätze manipuliert hatte. Zudem waren die Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert. Daraufhin berief der Mehrheitsgesellschafter den Geschäftsführer im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit sofortiger Wirkung ab. Zudem veranlasste er mit seiner Stimmenmehrheit ein Hausverbot für den Minderheitsgesellschafter, der gegen die Beschlüsse stimmte und sich auch nicht daran hielt, sondern die Geschäfte weiterführte und sich auch weiter in den Geschäftsräumen aufhielt.


Dagegen ging der Mehrheitsgesellschafter im Wege einer einstweiligen Verfügung vor. Das Landgericht München lehnte den Antrag auf einstweilige Verfügung mit der Begründung ab, dass die Abberufung des Geschäftsführers nicht wirksam erfolgt sei, da kein wichtiger Grund vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass der beklagte Geschäftsführer Bareinnahmen absichtlich falsch verbucht habe.


OLG München gibt Antrag auf einstweilige Verfügung statt


Das OLG München sah dies jedoch anders und gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Bestehe Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, könne durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, so das OLG. Voraussetzung dafür sei, dass glaubhaft dargelegt wurde, dass wichtige Gründe für die Abberufung vorliegen und diese wirksam von der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde.


Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Klägerin habe die Pflichtverletzungen des beklagten Geschäftsführers glaubhaft dargestellt. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn unter Abwägung aller Umstände ein Verbleib des Geschäftsführers der Gesellschaft und den Gesellschafter nicht länger zugemutet werden kann. In einer Zwei-Personen-Gesellschaft wie hier werden aber hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grunds gestellt. In der Regel muss dafür eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegen.


Für den beklagten Geschäftsführer sei es eine zentrale Pflicht gewesen, die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß zu verbuchen. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO treffe ihn die Verpflichtung, die Kasseneinnahmen täglich festzuhalten. Selbst wenn man zu seinen Gunsten ein Problem in der EDV unterstellt, das die sofortige ordnungsgemäße Buchung behindert, könne man annehmen, dass innerhalb von fünf Werktagen eine Möglichkeit für eine ordnungsgemäße Buchung gefunden wird, so das OLG.


Eklatante Pflichtverletzung auch ohne finanziellen Schaden


Auch wenn kein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden sei, habe der Beklagte in eklatanter Weise gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen. Zudem bestehe auch ein gewisses Gefährdungspotenzial, dass die Finanzverwaltung erkennbare Lücken in der Folge der Rechnungsnummern als Anlass für eine Schätzung nimmt, führte das OLG München weiter aus.


Insgesamt bildeten die glaubhaft gemachten Verfehlungen einen wichtigen Grund für die Abberufung. Zudem bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, die eine weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft und die Klägerin unzumutbar erscheinen lässt, so das OLG München.


Die Entscheidung des OLG bestätigt, dass auch in einer Zwei-Personen-Gesellschaft vermeintlich kleine Fehler zur Abberufung des Geschäftsführers führen können.


MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Gesellschaftsrecht.

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