Ablauf und Kosten der Scheidung

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Wer sich entscheidet, seine Ehe scheiden zu lassen, hat mit Sicherheit über viele Aspekte der Ehe nachgedacht, erhebliche Entscheidungen zu treffen und steht vor vielen offenen Fragen. Ein ganzer Themenblock ist der rechtliche Aspekt – wie läuft die Scheidung ab, wie viel kostet sie, brauche ich einen Anwalt, brauchen wir jeder einen Anwalt etc.? Mit diesem kurzen Beitrag möchte ich einige dieser Fragen beantworten. Zudem stehe ich für alle weiteren Fragen jederzeit zur Verfügung.

I. Erst Trennung – dann Scheidung 

Vor die Scheidung hat der Gesetzgeber eine Trennungszeit gestellt. Damit die Eheleute die Ehe nicht voreilig beenden, müssen sie also eine bestimmte Zeit getrennt sein. Es soll feststehen, dass die Ehe gescheitert ist.

Sehr häufig ist der Begriff „Trennungsjahr“ zu finden. Dieser Begriff wird aus § 1566 Abs. 1 BGB abgeleitet. Das Gesetz sagt an dieser Stelle, dass die Ehe als gescheitert gilt, wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt sind und beide mit der Scheidung einverstanden sind. 

Wenn eben nicht beide Ehepartner die Scheidung wollen, gilt die Ehe erst nach einer dreijährigen Trennungszeit als unwiderlegbar gescheitert. Das bedeutet nicht, dass der Zeitraum von drei Jahren auch in jedem Fall einzuhalten ist, in dem ein Partner die Trennung nicht will. Hier gilt es dann – mit anwaltlicher Hilfe – dem Gericht zu verdeutlichen, vor welchem Hintergrund die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Liegt eine unzumutbare Härte vor, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, kann die Ehe auch nach einer kürzeren Trennungszeit als einem Jahr geschieden werden. 

Trennung heißt nicht unbedingt, dass die Ehepartner nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung oder dem gemeinsamen Haus leben. Trennung bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Diese besteht nach § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben.

II. Der Scheidungsantrag – wer braucht einen Rechtsanwalt?

Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor oder möchte eine Seite gerichtlich feststellen lassen, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, muss ein Scheidungsantrag gestellt werden. Hier besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der Antrag zwingend durch einen Rechtsanwalt gestellt werden muss. Sie selbst können den Antrag nicht stellen. Daher braucht mindestens einer der beiden Eheleute einen Rechtsanwalt.

Sind sich die Eheleute einig, dass die Ehe geschieden werden soll und sind auch sonst keine Punkte mehr offen, muss sich der andere Ehepartner nicht zusätzlich anwaltlich vertreten lassen. Er/sie darf dann zwar keine Anträge vor Gericht stellen: Die alleinige Erklärung, dass er/sie mit der Scheidung einverstanden ist, kann aber auch ohne Rechtsanwalt abgegeben werden. Wer sich also in Guten trennt, sollte diese Möglichkeit überlegen. 

Sofern Sie über eine einvernehmliche Scheidung nachdenken, biete ich Ihnen gerne an, mich gemeinsam zu einem Beratungsgespräch aufzusuchen. In einem solchen Gespräch können wir sämtliche relevanten Punkte und die für alle Parteien günstigste Vorgehensweise besprechen.

III. Der Ablauf der Scheidung – vor dem Termin

Nachdem der Rechtsanwalt dem Gericht den Scheidungsantrag übermittelt hat, wird das Gericht zunächst eine Gerichtskostenrechnung versenden und einen Gerichtskostenvorschuss erheben. Sollten Sie nicht über die benötigten Mittel verfügen, können Sie auch in diesem Fall Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dabei unterstütze ich Sie ebenfalls. Nach Eingang der Kosten oder der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt.

In der Regel wird mit dem Scheidungsantrag auch ein Antrag auf Versorgungsausgleich durchgeführt. Hier sollen keinem Ehepartner Nachteile dadurch entstehen, dass er/sie z. B. eine lange Zeit nicht gearbeitet hat – sei es aufgrund von Kindererziehung oder anderen in der Ehe liegenden Gründen. Der Ehepartner, der mehr verdient hat, übertragt dem anderen Ehepartner einen Teil seines Rentenanspruches (kein Versorgungsausgleich wird durchgeführt, wenn die Eheleute eine notarielle Vereinbarung dazu geschlossen haben). 

Damit das Gericht hier eine ordentliche Berechnung durchführen kann, erhalten beide Seiten Fragebögen, die dem Gericht zurückgeschickt werden müssen. Zudem holt das Gericht in der Regel noch benötigte Informationen bei dem Rentenversicherungsträger ein (z. B. Deutsche Rentenversicherung).

Liegen alle Informationen vor, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.

IV. Scheidungsfolgesachen

In diesem Stadium, also nach Zustellung der Klage aber vor dem Gerichtstermin, wird in der Regel viel über sogenannte Scheidungsfolgesachen diskutiert. Hierbei handelt es sich um die Frage des nachehelichen Unterhaltes, um das Sorgerecht für etwaige gemeinsame Kinder oder auch den Zugewinn. 

Bestenfalls, wenn beide Partner sich über alle Punkte einig sind, wird alles schriftlich festgehalten und eine umfassende Vereinbarung getroffen (Scheidungsfolgenvereinbarung). Diese Vereinbarung kann außergerichtlich vor einem Notar oder aber im Gerichtstermin geschlossen werden. Soll sie im Gericht geschlossen werden (als Vergleich), müssen allerdings wieder beide Seiten anwaltlich vertreten sein. 

Sofern die Scheidung schon vollzogen werden soll, über einen oder mehrere Punkte aber noch Unklarheit besteht, können Sie durch Ihren Anwalt beantragen lassen, diesen Punkt/diese Punkte aus „dem Scheidungsverbund abzutrennen.“ Das bedeutet, dass sie geschieden werden können, die offenen Fragen sodann später geklärt werden.

V. Der Ablauf der Scheidung – der Gerichtstermin

In dem Scheidungstermin selbst wird die Richterin/der Richter sie zunächst nach einem Ausweisdokument fragen. Denken Sie also unbedingt daran, Ihren Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument mitzubringen. Danach wird er die Parteien nacheinander zur Ehe befragen – er/sie möchte sicher sein, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Ggf. erfolgt dann die Erörterung und der Vergleich der Scheidungsfolgesachen. 

Sodann ergeht der Scheidungsbeschluss. Manche Richter erwarten noch, dass sich alle im Saal befindlichen Personen erheben (zumeist nur die Eheleute, Anwälte und Richter, da die Sitzung nicht öffentlich ist). Manche Richter verkünden den Beschluss im Sitzen. 

Letztlich wird noch das Ergebnis des Versorgungsausgleiches bekanntgegeben und der Termin ist vorbei. Die meisten Scheidungstermine dauern zwischen 5–10 Minuten. 

VI. Die Kosten

Die Kosten einer Scheidung bestimmen sich in erster Linie nach dem Einkommen und dem Vermögen der Eheleute. Ich verspreche Ihnen, dass ich Ihnen im Erstgespräch genau erörtere, welche Kosten in jedem Fall entstehen, welche Kosten noch entstehen können und wie diese Kosten sich zusammensetzen. Natürlich kostet ein Anwalt in Scheidungssachen Geld – ich versichere Ihnen aber volle Kostentransparenz. 

Sollten Sie die Kosten Ihrer Scheidung nicht aufbringen können, bin ich Ihnen bei der Antragstellung auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe behilflich. 

VII. Ihr Rechtsanwalt 

Mit anwaltlicher Hilfe sind die meisten Ehescheidungen zügig und problemlos zu bewerkstelligen. Insbesondere dann, wenn sich die Parteien zuvor über alle offenen Fragen einig sind. Daher empfiehlt es sich sehr, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden und den genauen Ablauf zu besprechen. In einigen Fällen ist der Ablauf kompliziert und es bestehen viele Streitpunkte; hier ist anwaltlicher Rat umso wichtiger.

Eine Ehescheidung ist ein einschneidendes Erlebnis und ein Anwaltsverhältnis soll hier insbesondere von Vertrauen geprägt sein. Auf Wunsch können wir ein kurzes und unverbindliches Erstgespräch vereinbaren, in welchem Sie herausfinden können, ob die „Chemie stimmt“ und Sie mich beauftragen möchten. Sollten Sie davon absehen wollen, berechne ich Ihnen keine Gebühren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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