Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit infolge Fragen nach den Gründen für die Mandatierung

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Eine Kenianerin beantragte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Frankfurt/Main ihre Asylanerkennung infolge erlittener Entführung, Vergewaltigung und körperlichen Misshandlung beruhend auf ihrer Volkszugehörigkeit.

Sie wird im Rahmen des Umverteilungsverfahrens nach Eisenhüttenstadt verlegt. Nach über 1 1/2 Jahren wird ihr Asylantrag ohne Einholung jeglicher medizinischer Stellungnahmen vollumfänglich abgelehnt. Auf Empfehlung von Bekannten beauftragt sie den in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwalt Zeljko Grgic, welcher gegen die ablehnende Entscheidung Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht in Potsdam einreicht. Rechtsanwalt Grgic beantragt u. a. die Einholung eines psychologischen Gutachtens zum Zwecke der Darlegung der Glaubwürdigkeit des Vortrages und dem Umstand und den Gründen der psychischen Erkrankung seiner Mandantin.

Der Vorsitzende Richter fordert Rechtsanwalt Grgic sogleich auf, er möge „zur Förderung des Verfahrens“ die Hintergründe für die Mandatierung einer in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwaltskanzlei darlegen.

Auf den Hinweis des Rechtsanwalts, dass ein gesetzliches verankertes Recht auf freie Anwaltswahl besteht, im Falle der Beantwortung der gerichtlichen Anfrage eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht droht und die Bedeutung der Anfrage für das Verfahren nicht nachvollziehbar sei, fordert der Richter sogleich unter Androhung der Einstellung des Verfahrens im Falle der Nichtbeantwortung erneut die Beantwortung, da dies nach seiner Auffassung „nichts mit dem Mandatsgeheimnis und erst Recht nichts mit der Wahl des Anwalts“ zu tun habe.

Rechtsanwalt Grgic beantragt daraufhin den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit am weiteren Verfahren auszuschließen, da aufgrund seiner Anfragen Anlass zur Annahme von Unparteilichkeit und mangelnder Objektivität besteht, zumal für die Anfragen weder sachliche noch rechtliche Gründe vorliegen und somit eine Ausforschung des Mandatsverhältnisses naheliegt.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam schließt daraufhin mit Beschluss vom 19.11.2014, Az. VG 6 K 3807/13.A, den Vorsitzenden Richter wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit vom weiteren Verfahren aus.


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