Befristung des durch Ausweisung eingetretenen Einreiseverbots auf 2 Jahre kann rechtswidrig sein

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Die Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises verfügte gegen einen serbischen Staatsbürger eine Ausweisung und befristete die hierdurch eintretende Einreisesperre auf 2 Jahre ab erfolgter Ausreise. 

Noch vor Erlass der Ausweisungsverfügung gestand der Betroffene ein, er habe an einem Tag zur Probe in Deutschland gearbeitet, um einem potentiellen Arbeitgeber seine Befähigung für einen in Aussicht gestellten Arbeitsplatz darzulegen und danach gegebenenfalls ein Arbeitsvisum einholen zu können. Wenige Tage nach Erhalt der Ausweisungsverfügung reiste der Betroffene freiwillig nach Serbien aus.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhob gegen die Ausweisungsverfügung Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und führte aus, dass das verfügte Einreiseverbot mit einer Dauer von 2 Jahren unverhältnismäßig ist. Die geringfügige Überschreitung des visumsfreien Zeitraums rechtfertige jedenfalls nicht die Dauer des verhängten Einreiseverbots und verstoße damit sowohl gegen das nationale Ausweisungsrecht als auch gegen die europarechtliche Rückführungsrichtlinie.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main teilte den streitenden Parteien mit, dass die Ausweisungsverfügung zwar dem Grunde nach rechtmäßig sein dürfte. Zugleich würde sich aber bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Dauer des Einreiseverbotes von 2 Jahren als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig darstellen. Mit Annahme des Vergleichsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26.01.2017, Az. 10 K 4518/15.F, einigten sich die streitenden Parteien schließlich auf eine Verkürzung des Einreiseverbots auf 1 Jahr.


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