Ablieferungspflicht eines Testaments
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Wie wird ein Testament wirksam?
Ein Testament ist eine Urkunde, die nicht automatisch Wirksamkeit im Rechtsverkehr entfaltet. Es ist vielmehr so, dass das Testament vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet werden muss. Dies erfolgt im Regelfall automatisch, wenn das Nachlassgericht die Urkunde im Original erhält. Hier ist zu differenzieren.
Ein notariell errichtetes Testament muss vom Notar beim Amtsgericht hinterlegt werden. Das Amtsgericht wiederum erhält nach dem Tod des Erblassers automatisch eine Sterbemitteilung durch das Einwohnermeldeamt und wird das hinterlegte Testament dann eröffnen.
Anders ist es beim privatschriftlichen Testament. Auch hier kann sich der Erblasser zum Amtsgericht begeben und das Testament dort hinterlegen. Tut er dies, so wird das Testament nach dem Tod des Erblassers automatisch eröffnet. Hier gibt es dann keinen Unterschied zum notariellen Testament.
Hinterlegt der Erblasser das Testament allerdings nicht, so hat das Amtsgericht natürlich auch keine Kenntnis davon, dass ein Testament existiert. Das Testament wird dann nicht eröffnet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Person, die das Testament im Besitz hat, dieses im Original dem Amtsgericht vorlegt, um so die Eröffnung zu ermöglichen.
Was passiert, wenn ein Testament nicht dem Amtsgericht vorgelegt wird?
Häufig wird allerdings die Person, die das das Testament auffindet, mit dem Inhalt des Testamentes nicht einverstanden sein. Wird das Testament dann vernichtet, so wird das Amtsgericht den Inhalt dieses Testamentes bei der Erteilung eines Erbscheins oder im Rahmen einer Klage auf Feststellung des Erbrechtes nicht berücksichtigen können. Geltung haben dann entweder vorher errichtete hinterlegte und eröffnete Testamente oder die gesetzliche Erbfolge.
Da das Testament eine Urkunde darstellt, ist jede Person, die ein Testament findet, nach dem Tod des Erblasser verpflichtet, dieses Testament auf dem Amtsgericht vorzulegen. Wer ein Testament nicht vorlegt oder sogar vernichtet, macht sich der Urkundenunterdrückung strafbar. Häufig wird allerdings ein solches Delikt schwer zu beweisen sein.
Fazit
Jede Person, die das Testament eines verstorbenen Menschen findet, ist verpflichtet, dieses Testament beim Nachlassgericht, also dem für den letzten Wohnort des Erblassers zuständigen Amtsgerichtes, abzuliefern. Geschieht dies nicht, so macht sich die Person, die das Testament nicht abliefert, der Urkundenunterdrückung strafbar. Eine Verurteilung für dieses Delikt ist jedoch wegen der schwierigen Beweislage nicht wahrscheinlich.
Wer ein Testament errichtet, ist daher gut beraten, dies entweder durch einen Notar tun zu lassen oder aber das privatschriftlich errichtete Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen.
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