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Zeitarbeit – Was Sie wissen sollten

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie funktioniert Zeitarbeit?

Das Modell der Zeitarbeit ist relativ neu und begegnet den Problemen des Arbeitgebers bei Beschäftigungsspitzen. In Zeiten mit übermäßig hohem Arbeitsanfall kann der Arbeitgeber so reagieren und über eine Zeitarbeitsfirma Mitarbeiter beschäftigen, die in keinem permanenten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. 

Das Arbeitsverhältnis besteht vielmehr zwischen den einzelnen Mitarbeitern und der Verleihfirma. Diese wiederum unterhält mit dem Entleiher ein Rechtsverhältnis, demzufolge die Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma im Betrieb des Entleihers gegen Entgelt, welches dieser an die Zeitarbeitsfirma zu zahlen hat, tätig werden. Das Beschäftigungsrisiko trägt der Verleiher, der die Arbeitnehmer auch bezahlen muss. Dafür zahlt der Entleiher ein Entgelt an den Verleiher, welches wesentlich höher ist als der Lohn der Arbeitnehmer.

Wer ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt?

Im Hinblick auf das Weisungsrecht unterliegen die Arbeitnehmer den Entscheidungen des Entleihers  dieser gliedert sie in seinen Betrieb ein und ist auch Disziplarvorgesetzter. Arbeitsrechtliche Einzelmaßnahmen wie Kündigung oder Abmahnung muss allerdings der Verleiher, der auch formal als Arbeitgeber fungiert, in die Wege leiten.

Welche Risiken bestehen bei Zeitarbeit?

Für den entleihenden Arbeitgeber ist Vorsicht geboten. Wenn der Verleiher nicht im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Dieser muss den Arbeitnehmer dann auch nach Ende des Leihverhältnisses weiter beschäftigen.

Vorsicht ist auch geboten bei der Abwerbung von Arbeitnehmern. Häufig enthalten die Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher Klauseln, denen zufolge eine Ablösesumme zu zahlen ist, wenn ein entliehener Arbeitnehmer im Anschluss an das Leiharbeitsverhältnis für den Entleiher permanent tätig wird. 

Für den Arbeitnehmer treten häufig Probleme mit der Entlohnung auf, etwa, wenn der Verleiher nicht die Tätigkeit bezahlen will, die der Arbeitnehmer beim Entleiher verrichtet, sondern nur eine geringwertigere Tätigkeit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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