Abmahnkanzlei Negele, Greuter, Zimmel, Beller

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Die Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller versucht in einem laufenden Verfahren gegen unsere Mandantschaft die Störerhaftung auszuweiten.

Im vorliegenden Rechtsstreit, den die Abmahnkanzlei gegen unsere Mandantschaft führt, haben die beteiligten Juristen, inklusive dem erkennenden Richter am Amtsgericht München ernsthaft die Frage diskutiert, ob ein Anschlussinhaber sein WLAN an einen Fremden, also weder Familienangehöriger, noch Mitglied der Haushaltsgemeinschaft herausgeben dürfe, weil er trotz der Belehrung, die unser Mandant bspw. vorgenommen hatte, die Kontrollmöglichkeit über den Missbrauch seines Anschlussses verlieren würde.

Ich habe im laufenden Verfahren dann damit argumentiert, dass selbst die BearShare-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 immer mehr davon wegkommt, dass erwachsene Menschen sich gegenseitig intensiv zu kontrollieren oder zu belehren haben.

Hier rücke das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit immer mehr in den Vordergrund.

Im vorliegenden Falle würde das ja bedeuten, dass der Anschlussinhaber sein WLAN nicht mehr außerhalb der Wohngemeinschaft vergeben dürfe, ohne automatisch zu haften.

Eine solche Rechtsprechung des BGH ist mir allerdings nicht bekannt und würde dazu führen, dass es verboten sei das WLAN außerhalb der Haushaltsgemeinschaft weiterzugeben.

Dies kann nicht Absicht der Rechtsprechung des BGH im Umgang mit einem WLAN-Anschluss sein.

Es handeln erwachsene Menschen, die eigenverantwortlich wissen, was sie tun.

Für den Fall, dass der Fremde das WLAN trotz Belehrung missbraucht, hat sich meiner Meinung nach die Abmahnkanzlei schlichtweg an den Fremden zu wenden und nicht an den Anschlussinhaber, der alles getan hat, was die Rechtsprechung bisher von ihm verlangt.

Auch hier wird das Ergebnis der Entscheidung des Gerichts spannend sein.

Ich werde dann wieder berichten.

Rufen Sie uns gerne an, dann geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Wir helfen gerne!

Georg Schäfer 

Rechtsanwalt

 


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