Abmahnung Constantin Film Verleih GmbH – Die Drei Musketiere – Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer geht derzeit im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Wie üblich zieht die Abmahnung die Forderung nach sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 956 € bezahlt werden. Dieser Betrag entfällt 450 € auf den Schadenersatz sowie zu 506 € auf die Anwaltskosten, für die der abgemahnte Anschlussinhaber in Anspruch genommen wird.

In den meisten Fällen ist der Abgemahnte zunächst über den geltend gemachten Forderungsbetrag erschrocken. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass dieser nicht das primäre Ziel ist, das mit der Abmahnung verfolgt wird. Hauptbestandteil ist der Unterlassungsanspruch, der u.a. die regelmäßig hohen Gebührenstreitwerte nach sich zieht.

Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch dann zu erfüllen, wenn dieser eigentlich gar nicht gegeben ist. Allerdings sollte hier sehr genau auf das „Wie" der Erfüllung geachtet werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis oder ein Zeugnis gegen sich selbst abzugeben. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vorab mit einem Anwalt zu beraten und nicht ungeprüft Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zu erfüllen.

Der Unterlassungsanspruch setzt indessen eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Ein bloßes Abstellen des geltend gemachten Verstoßes ist nicht ausreichend. Allerdings sollte von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung Abstand genommen werden. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden.

In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, diese auf andere Werke zu erweitern oder vorbeugend Unterlassungserklärungen gegenüber weiteren Rechteinhabern abzugeben.

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Grundsätzlich sollte erst nach einer ausführlichen anwaltlichen Beratung auf das Abmahnschreiben geantwortet werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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