Abmahnung „CROSSFIT“ durch Bird & Bird wegen Markenrechtsverletzung
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Aktuell wurde uns erneut eine markenrechtliche Abmahnung der CrossFit, LLC, datiert auf den 02.07.2024, zur Bearbeitung vorgelegt. Gegenstand des Abmahnschreibens ist hierbei die Verwendung des Kennzeichens „CROSSFIT“, welches markenrechtlich geschützt ist. Bei „CROSSFIT“ handelt es sich um ein markenrechtlich geschütztes Fitnessprogramm.
Es existiert insoweit u. a. eine deutsche Marke DE zur Nummer 30 2017 032 826. Das Kennzeichen ist hierbei u. a. geschützt für kulturelle und sportliche Aktivitäten in der Klasse 41.
Gegenstand der gegen unsere Mandantschaft erhobenen Rüge ist die Verwendung der Bezeichnung „CROSSFIT“ im Rahmen einer Website für ein Fitnessstudio.
Es wird der Vorwurf erhoben, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „CROSSFIT“ eine lizenzrechtliche Verbindung zur CrossFit, LLC suggeriert werde, die nicht besteht.
Welche Ansprüche werden geltend gemacht?
Zunächst wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese sieht eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000,00 € vor. Weiterhin werden Auskunftsansprüche sowie Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Die Schadenersatzansprüche werden hierbei noch nicht beziffert.
Beziffert werden jedoch die Kosten der Rechtsverfolgung, die aus einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € berechnet werden. In diesem Zusammenhang werden alleine Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.744,50 € gefordert.
Wie ist meiner derartigen Abmahnung umzugehen?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass alleine vor dem Hintergrund des enormen Gegenstandswertes und des Umstandes, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, Experimente fehl am Platz sind. Dies bedeutet, dass unbedingt die gesetzten Fristen einzuhalten sind, um ein umfangreiches gerichtliches Verfahren mit einem enormen Kostenrisiko zu verhindern.
Daneben ist natürlich zunächst zu prüfen, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Fraglich kann in derartigen Fällen sein, ob in den konkreten Situationen – dies ist jedoch absolut einzelfallabhängig – überhaupt eine markenmäßige Verwendung gesehen werden kann. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht zählt, wird Ihnen dies im Regelfall unmittelbar rechtssicher beantworten können.
Soweit der Verstoß zutrifft, bietet es sich in derartigen Fällen an, durchaus mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu erarbeiten. Unsere Erfahrung zeigt, dass die entsprechenden Gegenseiten grundsätzlich ebenfalls nicht an der Führung eines gerichtlichen Verfahrens interessiert sind. Sollte jedoch keine oder auch eine falsche Reaktion erfolgen, wird dies bspw. durch die falsche Abgabe oder gar fehlende Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen kann, sind gerichtliche Verfahren unvermeidbar.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Wir haben bereits zahlreiche Abmahnungen wegen der markenrechtlichen Verwendung des Kennzeichens „CROSSFIT“ in den vergangenen Jahren verteidigt. Wir können Ihnen relativ schnell und nahezu unmittelbar sagen, ob der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft und wie das weitere Prozedere abzulaufen hat. Wir begleiten Sie bzw. vertreten Ihre Interessen sodann gegenüber der gegnerischen Kanzlei. Soweit die Abmahnung vom Grunde her berechtigt ist, führen wir für Sie die Verhandlungen und sorgen insbesondere dafür, dass Sie auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtssicher im Rahmen Ihres Unternehmens weiterhandeln können.
Hierzu bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns hierzu unter 02307/17062 an oder senden uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Wir sind uns ganz sicher, dass wir auch in Ihrer Sache kompetent, engagiert und rechtssicher weiterhelfen können.
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