Abmahnung der Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz

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Uns liegt eine Abmahnung der Handy Deutschland GmbH vor, die dem abgemahnten Unternehmer durch die Rechtsanwälte Scholz aus Hannover unlauteren Wettbewerb vorwerfen. 

Ebenso wie der Adressat verkauft die Handy Deutschland GmbH eigenen Aussagen zufolge unter anderem Mobiltelefone, sodass ein erforderliches Wettbewerbsverhältnis bestehen würde. Ein Wettbewerbsverhältnis ist Voraussetzung für den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 UWG.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Die Abmahnung beinhaltet zwei Vorwürfe:

Zum einen soll ein Handy mit einer Preisangabe und dem Zusatz „inkl. MwSt.“ beworben worden sein, obwohl das Handy der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterfalle und daher die MwSt. auf der Rechnung nicht ausgewiesen werde. 

Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt seien und davon ausgehen würden, dass Sie lediglich den Nettobetrag entrichten müssten, würden damit über den wahren Gesamtpreis (potenziell) irregeführt, § 5 Abs. 1 NR. 2 UWG, § 5a Abs. 1 UWG.

Weiter soll der Abgemahnte die Bezahloptionen „Auf Rechnung“ und „Lastschrift“ angeboten haben, ohne diese letztlich zu akzeptieren. Hierin wird eine unlautere Handlung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 UWG gesehen.

Die Abmahnung wurde vorbereitet, indem der Bestellprozess unter eBay.de durchlaufen und gesichert wurde. Die einzelnen Schritte werden in der Abmahnung bildlich wiedergegeben.

Was fordert die Handy Deutschland GmbH durch die RAe Scholz?

Die Handy Deutschland GmbH fordert

  • die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf dem Abmahnschreiben beigefügt wurde
  • die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR (entspr. 1.242,84 EUR).

Wie sollte sich der Abgemahnte verhalten?

Die – meist kurzen – Fristen sollten auf jeden Fall gewahrt werden. Nach § 12 UWG besteht eine Vermutung für die Eilbedürftigkeit der Unterlassungsforderung. Auf Fristverlängerungen kann man sich nicht verlassen. Es muss damit gerechnet werden, dass von der abmahnenden Seite nach fruchtlosem Fristablauf der gerichtliche Weg ohne große Verzögerungen beschritten wird.

Gleichzeitig sollte man nicht übereilt handelt und sich vorschnell und vor allem ungeprüft den Forderungen unterwerfen. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann kaum bis gar nicht mehr aus der Welt geschafft werden und bindet en Unterzeichnenden auf 30 Jahre unter Androhung von empfindlichen Vertragsstrafen. Dabei sind keinesfalls alle Abmahnungen berechtigt. Dies mit der erforderlichen Sicherheit einzuordnen, ist Aufgabe eines versierten (Fach-)Anwalts.

Stellt der Rechtsvertreter fest, dass tatsächlich von einem Verstoß auszugehen ist, bespricht er mit seinem Mandanten die Reaktionsmöglichkeiten, die keinesfalls immer in der Abgabe eines Unterlassungsversprechens liegen müssen. Soll ein solches abgegeben werden, stellt der Wettbewerbsrechtlich sicher, dass das Versprechen inhaltlich nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich ist und sorgt ggf. für einen unzweideutigen Rechtstext, um künftige Schwierigkeiten zu vermeiden. 

Hinsichtlich der Kostenforderung wird der Rechtsvertreter versuchen, in Verhandlungen ein maximal günstiges Ergebnis zu erreichen. Je nach Sach- und Rechtslage ist es durchaus möglich, zum einen die Unterlassungsforderung durch Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung streitlos zu stellen, auf der anderen Seite aber die Zahlungsforderung streitig zu halten und diesbezüglich auch gerichtliche Schritte (bei deutlich geringerem Gegenstandswert und Kostengefahr) in Kauf zu nehmen.

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