Abmahnung der iParts GmbH, vertreten durch die Fareds Rechtsanwalts-GmbH

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg vor, die hier für die iParts GmbH unlauteres wettbewerbsrechtliches Verhalten behaupten und verfolgen. Vielfach haben wir in der Vergangenheit über solche Abmahnungen der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berichtet, vgl. u.a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-der-kanzlei-fareds-fuer-die-sekiguchi-co-ltd_166108.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnungen-der-kanzlei-fareds-fuer-die-t-d-versand-gbr_156363.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-der-t-d-versand-gbr-durch-kanzlei-fareds_154764.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-iparts-gmbh-und-fareds-rechtsanwaelte/

Auch wenn sich die Mandanten der Fareds Rechtsanwälte ändern, so scheint doch besonders ein fehlender oder nicht anklickbarer OS-Link ein besonderes wettbewerbsrechtliches Problem für die Händler darzustellen. Warum gerade diese Pflichtangabe offenbar besonders geeignet ist, den Wettbewerb aus Sicht der Mandanten von Fareds nachhaltiger als alle anderen in Betracht kommenden unlauteren Handlungen am Markt zu beeinträchtigen, erschließt sich hier ohne weitere Hilfsüberlegungen nicht.

Art. 14 Abs. 1 S. 1 EU-VO 524/2013

Art 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung lautet:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih­ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Es ist derzeit weitgehend unstreitig, dass es sich bei dieser Norm um eine sog. Marktverhaltensregel handelt, deren Verletzung von allen Mitbewerbern rechtlich verfolgt werden kann.

Die Rechtsprechung hat sich so positioniert, dass mit „einstellen eines Links“ mehr als die bloße Internetadresse gemeint ist. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit „Link“ ein ausführbarer (Hyper-)Link gemeint ist. Die Angabe von Internetadressen ist ungenügend und damit abmahnbar. Begründet wird die Ansicht u.a. mit der englischen Version der ODR-Verordnung, die von einem „electronic Link“ spricht sowie mit dem allgemeinen Verständnis von einem „Link“.

Ob der Vorwurf berechtigt ist und die Abmahnung daher begründet, ist allerdings Tatfrage und sollte daher der Prüfung eines auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts versierten Rechtsanwaltes vorbehalten bleiben.

Was sollte der Abgemahnte beachten?

Selbstverständlich sollten die Fristen beachtet und eingehalten werden, um keine unerwünschten gerichtlichen Weiterungen zu riskieren.

Angesichts der mind. 30-jährigen strafbewehrten Bindung kann nur dazu graten werden, das Versprechen -wenn eines abgegeben werden soll- jedenfalls vor Abgabe modifizieren zu lassen. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe.

Grundsätzlich hängt das Vorgehen natürlich vor allem von dem Ergebnis der Prüfung der Abmahnung ab. Aber auch die konkreten Umstände und selbstverständlich auch das Interesse und der Wunsch des Mandanten bestimmen die Art und Weise, wie mit dem Abmahnschreiben umgegangen werden soll/kann.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Die Kanzlei Fareds kennen wir seit vielen Jahren, die hier besprochenen Abmahnungen sind uns ebenfalls gut und vielfach bekannt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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