Abmahnung der Kanzlei Nimrod wegen „Shadow Tactics – Blades of the Shogun“

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Bereits seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen vor. Dazu gehört vor allem der Ausspruch von urheberrechtlichen Abmahnungen. Die verschiedenen Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich immer gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Die drei häufigsten Ansprüche aus solchen Abmahnungen sind der Unterlassungsanspruch, der Kostenerstattungsanspruch (für den Ausspruch der Abmahnung) sowie ein Anspruch auf Schadenersatz.

Beispiel einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

  • Abmahnende Kanzlei: Nimrod Rechtsanwälte
  • Rechteinhaber: Daedalic Entertainment GmbH
  • Betroffenes Werk: „Shadow Tactics – Blades of the Shogun“

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: worum geht es?

Jede Abmahnung verfolgt in erster Linie das Ziel, rechtswidriges Verhalten zu beenden. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – z.B. einen Film oder Musik – zu verhindern. Wenn Werke eines Rechteinhabers – z.B. Filme oder Musik – im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Dem Anschlussinhaber wird dabei jedoch nicht der Download des Werkes, sondern dessen Weitergabe an Dritte mittels einer Tauschbörse vorgeworfen. Jeder Download mittels einer Tauschbörse führt grundsätzlich dazu, dass auch ein Upload der bezogenen Daten erfolgt.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Bislang gibt es in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Bereich. Teilweise sind die Rechtsfragen aus diesem Bereich mittlerweile auch durch den BGH geklärt worden. Die Rechtsprechung des BGH hat dabei aber auch dazu geführt, dass die Entscheidungen selbst nun in unterschiedliche Richtungen interpretiert werden.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung ist die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund muss jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, auch auf diese reagieren, da er zunächst einmal als „Täter“ gilt. Folge der Vermutungshaftung ist an sich immer die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Aufgabe des jeweiligen Anschlussinhabers ist es daher, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen. Auf diese Weise kann er einer Haftung entgehen. Vor allem soweit es dabei um die sog. sekundäre Darlegungslast geht, ist die Rechtslage alles andere als eindeutig. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Erfahrungsgemäß werden mit einer Filesharing-Abmahnung auch immer Schadenersatzansprüche erhoben. Daneben wird auch die Zahlung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Es wundert nicht, dass so schnell einige Hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Ungeprüft sollten diese Ansprüche aber in keinem Fall erfüllt werden. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Der gleichzeitig geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen ist das Kernstück der Abmahnung. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.

Rechtlich gesehen kommt hier ein Unterlassungsvertrag zustande, aus dem bei einem erneuten Verstoß auch eine Vertragsstrafe folgen würde. Solche Vertragsstrafen können durchaus mehrere tausend Euro betragen.

Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Richtigerweise sollte aber, wenn der Unterlassungsanspruch besteht, nur eine abgeänderte – d.h. modifizierte Unterlassungserklärung – abgegeben werden.

In jedem Fall ist der Unterlassungsanspruch daher von größerer Bedeutung. Hier falsch zu reagieren kann auf lange Zeit Probleme nach sich ziehen. Bei der Bearbeitung einer Abmahnung muss daher das Hauptaugenmerk auf dem richtigen Umgang mit der Unterlassungsforderung liegen. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Sinnvoll ist hier nicht ein eigenes „Herumprobieren“, sondern die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell – Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Zusammenfassung

Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen.

Was tun bei fortgeschrittenem Verfahren

Jede Filesharing-Abmahnung kann in einem Verfahren vor Gericht enden. Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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