Abmahnung der Kanzlei Schmid & Stillner für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Schmid & Stillner für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. aus Stuttgart vor. Gegenstand des Schreibens ist der Vorwurf unlauteren wettbewerbsrechtlichen Verhaltens.

Allem voran wird in der Abmahnung zunächst auf die Aktivlegitimation (Klage- bzw. Abmahnbefugnis) des Vereins eingegangen, der nicht selbst in Wettbewerb zum abgemahnten Unternehmen steht. Hierbei beruft sich der Verein auf § 4 UKlaG und eine Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts Köln. 

Konkret wird dem abgemahnten Unternehmer sodann vorgeworfen, gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen zu haben. In den AGB des abgemahnten Online-Händlers soll ein falscher Verbraucherbegriff (§ 13 BGB) verwendet worden sein. 

Damit soll der Kreis der Verbraucher unzulässig eingeschränkt worden sein. Nach der neuen Definition des § 13 BGB ist Verbraucher nämlich (schon) derjenige, der Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll der Abgemahnte eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR versprechen. Darüber hinaus wird Erstattung der Kosten der Abmahnung i. H. v. 202,30 EUR (brutto) gefordert.

Wie sollte der Abgemahnte auf die Abmahnung des Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. reagieren?

(Auch) wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten jedenfalls ernst genommen und die gesetzten Fristen beachtet werden. Andernfalls drohen gerichtliche Weiterungen, die – je nach den Umständen des Falles – ggf. unerwünscht oder/und vermeidbar sind. 

Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, sollte dieses von einem Fachmann erstellt werden, um nicht mehr strafbewehrt zu versprechen, als unbedingt nötig und gleichzeitig keinen Anlass zur Klage zu geben. 

Von einer direkten eigenen Kontaktaufnahme kann nur abgeraten werden. Es dürfte in den wenigsten Fällen Waffengleichheit zwischen dem Abgemahnten und dem Rechtsvertreter der Gegenseite herrschen. Hier kann es auch durch Äußerungen, mit denen sich der Abgemahnte zu verteidigen glaubt, zu Nachteilen in der Verteidigung kommen.

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