Abmahnung der Kanzlei Schroeder für Frau Claudia Mayer – Handel schon gewerblich oder noch privat?

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Schroeder aus Kiel vor, die dieses Mal für Frau Claudia Mayer aus Schifferstadt auftritt. Im Namen Frau Mayers wirft die Kanzlei Schroeder dem Abgemahnten vor, unlauteren Wettbewerb zu bereiten. Wir haben bereits des Öfteren und auch unter www.anwalt.de über solche Abmahnungen berichtet. 

Kern des Vorwurfs ist die Behauptung, der Abgemahnte handele tatsächlich im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, während er aber unter www.ebay.de unter einem privaten Account handele und auch auf die private Anbieterschaft hinweise. Trifft der Vorwurf zu, sind dem – dann – falsch auftretenden Unternehmer an mehreren Stellen wettbewerbsrechtliche Vorwürfe zu machen.

So wird auch vorliegend zum einen die Irreführung des Verbrauchers über die Unternehmereigenschaft als solche vorgeworfen und abgemahnt (vgl. hierzu auch die sog. „schwarze Liste“, dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, hier Nr. 23).

Darüber hinaus pflegen Verbraucher und solche Händler, die sich für Verbraucher halten, nicht an die gesetzlichen Pflichtangaben zu halten, die typischerweise nur Unternehmer betreffen, sodass in solchen Fällen und auch hier auch das Fehlen eines ordentlichen Impressums, einer Widerrufsbelehrung, eines Hinweises auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und eines (ausführbaren) Links auf die OS-Plattform gerügt und abgemahnt wird.

Wesentlich für die Berechtigung der Abmahnung ist Antwort auf die Frage, ob der Abgemahnte tatsächlich schon gewerblich oder noch privat handelt. Diese Frage ist oft alles andere als einfach zu beantworten. Indizien sind hier die Dauer der Verkaufstätigkeit, der Umfang/die Anzahl der Produkte, die Aufmachung der Kaufangebote, ggf. auch die Art der Beschreibung sowie der Accountname, das Einrichten von Multiauktionen, das Anbieten neuer oder „brandneuer“ Ware, die Gleichartigkeit der Angebote etc., etc. Allgemeine Aussagen sind hier schwierig, im Gegenteil wird man sagen müssen, dass es im Gegensatz zu einigen Forenmeinungen eine „sichere“ Obergrenze hinsichtlich der Anzahl der Angebote pro Monat nicht gibt. So wäre es ggf. schwierig, die Unternehmereigenschaft bei einem Verkauf von 4 Waschlappen im Monat zu bejahen (allerdings immer abhängig von allen Umständen), bei dem Verkauf von 4 Autos im Monat oder 4 Multiauktionen mit gleichartiger neuer Ware kann das ganze wieder anders aussehen. 

Letztlich handelt es sich bei der Einordnung des Händlers um eine rechtliche Bewertung, die von einem wettbewerbsrechtlich versierten Anwalt anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu treffen ist (Tatfrage).

Selbst wenn eine Prüfung ergibt, dass tatsächlich von gewerblichem Handeln auszugehen ist, stellt sich die daran anschließende Frage, wie mit der Unterlassungsforderung umzugehen ist. Hier kommt es unter anderem auf die Pläne und Interessen des Mandanten an sowie auf die Frage, ob eine Wiederholung der Vorwürfe mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 

Ist dies der Fall und soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, wäre dieses noch so weit wie möglich zum Vorteil des Abgemahnten abzuändern. Oft sind die beiliegenden Entwürfe ungenau oder zu weitgehend und beinhalten zudem ein Schuldanerkenntnis. Von einer vorschnellen Abgabe der beigefügten Erklärung kann in den allermeisten Fällen nur abgeraten werden.

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Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist eines unserer Schwerpunkte. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. 

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Meine Kontaktinformationen finden Sie unter https://www.anwalt.de/timm-drouven/kontakt. Sofern Sie Ihre Rufnummer angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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