Abmahnung der Rimowa GmbH durch die Kanzlei dompatent von Kreisler

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Uns liegt eine Abmahnung der Rimowa GmbH aus Köln vor, die durch ihre Rechtsvertretung, die Kanzlei dompatent von Kreisler, unlauteren Wettbewerb behaupten lässt. 

Konkret geht es um einen Koffer, den Rimowa nach Angaben der Anwälte seit 70 Jahren herstellt und aus Sicht der GmbH in unzulässiger Weise kopiert worden sein soll. Charakteristisch sei für den Koffer das Rillenmuster, das sich vollständig über den Koffer erstreckt. 

Die Gestaltung besitze wettbewerbliche Eigenart, da der Verkehr aufgrund einer hohen Bekanntheit in dem Rillendesign einen Hinweis auf die Rimowa GmbH als Herstellerin sehe. Die Charakteristika dieses Koffers habe der Abgemahnte vorliegend in unzulässiger Weise übernommen.

Die Rimowa GmbH geht aus § 4 Nr. 3a) UWG (vermeidbare Täuschung über betriebliche Herkunft) und aus § 4 Nr. 3b UWG vor (Rufausbeutung) vor.

Auch wenn eine Entscheidung des OLG Karlsruhe genannt wird, die – an dieser Stelle selbstverständlich – die Ansichten der Rimowa GmbH und Ihrer Rechtsvertretung stützt, ist damit noch nicht gesagt, dass die Abmahnung bzw. jede vergleichbare Abmahnung berechtigt ist. 

Über die wettbewerbliche Eigenart könnte man dennoch streiten, vor allem aber handelt es sich selbstverständlich jedes Mal um eine Tatfrage, ob das konkret angegriffene Produkt geeignet ist, eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung zu begründen.

Die Rimowa GmbH fordert über die dompatent von Kreisler-Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadenersatz. Das Unterlassungsversprechen ist dabei als Entwurf dem Schreiben beigefügt. 

Soll überhaupt ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, weil die Forderung (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) nicht streitig gestellt werden soll und eine Wiederholung ausgeschlossen ist, wäre in jedem Fall und aus unterschiedlichen Gründen deutlich anzuraten, nicht den Vordruck zu verwenden, um sich entsprechend zu unterwerfen. Selbst im Falle der Unterwerfung wäre der Entwurf an mehreren Stellen zugunsten des Abgemahnten zu modifizieren.

Auch die Auskunft, die vollständig und wahrheitsgemäß sein muss, sollte nicht leichtfertig abgegeben werden. Die Angaben sind nicht zurückzunehmen und beeinflussen ggf. noch später geltend gemachte Schadenersatzansprüche, die auf Grundlage der Auskunft berechnet werden würden.

Ein ggf. noch nachgeforderter Schadenersatz würde sich aus den Angaben der Auskunft berechnen; auch dies illustriert den Wert derselben. 

Die im Abmahnschreiben aufgeführten Rechtsanwaltsgebühren werden aus einem Gegenstandswert von 350.000,00 EUR berechnet (entspr. 3.416,90 EUR netto), was auch angesichts des konkreten Vorwurfs deutlich übersetzt erscheint. Auch an dieser Stelle kann dem Abgemahnten nur angeraten werden, sämtliche Forderungen überprüfen zu lassen.

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