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Abmahnung der Wettbewerbszentrale

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich erneut aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (im folgendem Wettbewerbszentrale) beauftragt.

Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich laut eigenen Angaben um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Ebenfalls ist diese gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels ist die Wettbewerbszentrale ebenfalls beim Bundesamt für Justiz innerhalb der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinne des § 8b UWG eingetragen.

Hintergrund des Schreibens ist regelmäßig, dass die angeschriebene Person bzw. das angeschriebene Unternehmen wettbewerbswidrig gehandelt haben.

Insbesondere wird regelmäßigem Bezug auf etwaige wettbewerbswidrige Werbungen, wie beispielhaft unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen, genommen.

Die aufgezeigten Wettbewerbsverstöße begründen in der Regel Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG.

Aufgrund dessen wird die angeschriebene Person zunächst aufgefordert, unter Fristsetzung eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Des Weiteren wird regelmäßig ein Aufwendungsersatz von mehreren hundert Euro verlangt. Dies stellt sich im Vergleich zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Kanzleien verhältnismäßig günstig dar.

Vor diesem Hintergrund sehen bereits viele Betroffene davon ab, einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt zu beauftragen und geben ebenfalls die geforderte Unterlassungserklärung ab, ohne sich hierbei über die Konsequenzen weitere Gedanken zu machen.


Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, sollten Sie zunächst jeden einzelnen Vorwurf mit einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt besprechen. Sodann dürfen Sie auch nicht ohne etwaige Rücksprache voreilig eine etwaige Unterlassungserklärung abgeben.

Trotz der verhältnismäßig geringen Summe kann aus einem zustande gekommenen Unterlassungsvertrag ohne die nötige Vorkontrolle gerne auch mal ein Fass ohne Boden werden, welches zu einer Vielzahl von zu zahlenden Vertragsstrafen führen könnte.

Wir vertreten unsere Mandanten in deutschlandweit bei den verschiedensten wettbewerbsrechtlichen Abmahnkonstellationen und können auch Sie gerne beraten.

Hierzu können Sie uns die Abmahnung mit einer Rückrufbitte an die E-Mail-Adresse:

ra@kanzlei-heidecker.de 

zusenden oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer

02307/1706-2

erreichen.

Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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