Abmahnung des Spielzeugherstellers Mattel Inc. durch Bird & Bird wegen wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz
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Aktuell wurde uns erneut eine umfangreiche Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird vorgelegt. Mandant der Kanzlei Bird & Bird ist hierbei die Mattel Inc. aus Kalifornien, USA.
Gegenstand des Abmahnschreibens sind hierbei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, wobei die Firma Mattel Inc. ihre Ansprüche auf den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG stützt.
Worum geht es?
Gegenstand des Abmahnschreibens sind unlautere Nachahmungen des sogenannten „Schlummer-Otter“. Es handelt sich hierbei um ein Plüschtier, welches durch die Firma Mattel in den Verkehr gebracht wird. In dem Abmahnschreiben wird darauf hingewiesen, dass die Firma Mattel Inhaberin von diversen gewerblichen Schutzrechten an einer unterschiedlichen Anzahl von Spielwaren ist. Hierzu zählen bspw. die bekannten Produkte von Fisher-Price, Hot Wheels, UNO, Scrabble und einiges mehr.
Im Rahmen des Abmahnschreibens wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese einen nachgeahmten „Schlummer-Otter“ auf dem Markt anbieten würde. Auf die charakteristischen Gestaltungselemente des „Schlummer Otter“ abgestellt.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der sogenannte „Schlummer Otter“ u. a. in den sozialen Medien erhebliche Bekanntheit erlangt hat.
Was wird konkret von unserer Mandantschaft gefordert?
Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die ihrerseits eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Des Weiteren werden umfangreiche Nachweise verlangt, und zwar im Hinblick auf den Umfang der Benutzung des Plüschtieres sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzenden Gegenstandes.
In diesem Zusammenhang werden u. a. die Kontaktdaten der Bezugsquellen, Einkaufspreise und Einkaufsmengen sowie Verkaufspreise, etc. im Wege eines Auskunftsanspruches geltend gemacht.
Weiterhin wird ein Schadenersatz dem Grunde nach geltend gemacht. Dieser soll erst beziffert werden, soweit die entsprechende Auskunft vorliegt.
Schließlich werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr geltend gemacht, was nebst Auslagen einem Betrag in Höhe von 3.744,50 € entspricht.
Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?
Zunächst ist vor dem Hintergrund der durchaus komplizierten einschlägigen Vorschrift zu prüfen, inwieweit der Tatbestand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes erfüllt ist. Hierbei bedarf es stets eines Vergleiches der sich gegenüberstehenden Produkte. Hinzu kommt die Frage, inwieweit dem entsprechenden Produkt überhaupt eine Eigenart zukommt. Die Rechtsprechung hat hierbei eine große Anzahl von Einzelfallentscheidungen in der Vergangenheit getroffen. Die genaue Kenntnis dieser Rechtsprechung und des durchaus umfangreichen Tatbestandes ist für den bearbeitenden Rechtsanwalt entscheidend und wichtig.
Herr Rechtsanwalt Jan Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und vertritt regelmäßig Mandanten zu Fragen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes. Hierzu ist er sowohl auf aktiver Seite, d. h. in der Verfolgung von Ansprüchen, als auch, wie hier, im Bereich der Verteidigung tätig. Wir bieten Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Wir rufen im Regelfall noch am gleichen Tage zurück.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und vertreten Ihre Interessen bundesweit.
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