Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.

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Uns liegt eine Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerbs e. V. aus Fürstenfeldbruck vor, der aus Wettbewerbsrecht gegen den Abgemahnten vorgeht. Wir haben bereits eine lange Erfahrung mit dem Verein, vgl. bspw.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-verbraucherschutzverein-gegen-unlauteren-wettbewerb-ev_052731.html (2013)

Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. mahnt hier ab, wie folgt:

  • Der abgemahnte Unternehmer soll bei einigen, näher bezeichneten Produkten bei den Preisangaben nicht (rechtzeitig) angegeben haben, ob in den ausgewiesenen Gesamtpreisen auch die Umsatzsteuer enthalten ist;
  • Der Unternehmer soll in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben haben, obwohl eine solche „vorhanden“ sein soll;
  • Es sei eine Teillieferungsklausel in den AGB vorhanden, welche den Anforderungen nicht genüge und damit den Verbraucher unzulässig benachteilige.

Der Verein fordert die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie Kostenerstattung i. H. v. 243,95 EUR brutto.

Reaktion auf die Abmahnung

Wir raten jedem Abgemahnten an, die folgenden Grundsätze zu beachten:

  • Fristen beachten
  • nicht vorschnell/überstürzt handeln
  • nicht selbst direkten Kontakt mit dem gegnerischen Rechtsvertreter aufnehmen („Waffengleichheit“)
  • auf keinen Fall die beiliegende Unterlassungserklärung ungeprüft und ggf. ohne Modifikationen abgeben
  • versierten (Fach-)Anwalt zu Rate ziehen

Was wenig altruistisch klingen mag, ist eigentlich selbstverständlich. Die 30-jährige Bindung und die Gefahr von ungewollten Wiederholungshandlungen, die zu einer neuen Abmahnung sowie einer hohen Vertragsstrafenforderung führen würden, sollten bereits jedem Unternehmer deutlich machen, dass es hier um weit mehr geht, als um die Kosten der Abmahnung. Hier geht es um ein Verbot in mehreren Punkten, das den Unternehmer strafbewehrt wohl den Rest des geschäftlichen Lebens begleiten wird. Je nachdem, wie viele Punkte abgemahnt sind und auch welche Qualität die einzelnen Verstöße haben, ist die Einhaltung eines solchen Versprechens mitunter sehr schwer einzuhalten. Hinzu kommen zu weitreichende oder ungenaue Formulierungen des Vertragstextes.

• Vor Abgabe sollte daher vor einer Unterwerfung jedenfalls von einem Fachmann die Berechtigung der Abmahnung (in allen Punkten) bestätigt werden, bevor eine solche Bindung in Erwägung gezogen wird

• Anhand der geprüften Umstände sollte dann die richtige Reaktion mit dem Abgemahnten geklärt werden (Sach- und Rechtslage, Einschätzung der Abmahnung und der Wiederholungsgefahr, Mandanteninteresse, weitere Umstände)

• Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, sollte die Abgabe gut vorbereitet- und das Versprechen auf jedem Fall in mehreren Punkten abgeändert werden. Eine übereilte oder falsche Reaktion kann hier zu unnötigen, schweren Nachteilen für das weitere gewerbliche Handeln, gerade auch im Vergleich zu den Wettbewerbern, führen.

Eine Abmahnung auf die leichte Schulter zu nehmen oder keine professionelle Hilfe zu beanspruchen, kann sich an dieser Stelle rächen. Um dem Abgemahnten schon einmal einen fundierten Überblick über die Probleme und Risiken, aber auch die Möglichkeiten, zu verschaffen, bieten wir eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit 2007 in tausenden wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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