Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten ?

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Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (nachfolgend „Verbraucherschutzverein“), Maisacher Straße 6, 82256 Fürstenfeldbruck, vom 18.03.2019 zur Prüfung vorgelegt.

Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. – Worum geht es?

Kern der uns vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist die Bewerbung eines alkoholischen Getränkes mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol in einem Webshop mit dem Attribut „bekömmlich“. Dies stelle nach den Ausführungen des abmahnenden Verbraucherschutzvereins in der vorliegenden Abmahnung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“). Nach dieser Vorschrift sind für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Aussagen generell unzulässig. Der Verbraucherschutzverein beruft sich hierzu auf entsprechende BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.05.2018, I ZR 252/16). Nach Auffassung des BGH werde der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Die Angabe sei daher geeignet, eine nachhaltige positive physiologische Wirkung zu suggerieren und damit verboten (so der EuGH, Urteil v. 06.09.2012, C-544/10).

Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. – Was wird gefordert?

Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die in der beigefügten vorformulierten Fassung eine starre Vertragsstrafe von 5.100 € „für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung“ vorsieht, fordert der Verbraucherschutzverein noch die Erstattung ihm entstandener Kosten in Höhe von 243,95 € brutto.

Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. – Unsere Empfehlung!

Sollten auch Sie durch eine Abmahnung betroffen sein, dann empfehlen wir Folgendes:

Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. In manchen Fällen ist es durchaus empfehlenswert, auf die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ganz zu verzichten, auch wenn der erhobene Vorwurf berechtigt ist. Im Übrigen gilt, dass der Text einer Unterlassungserklärung im Vergleich zur vom Abmahner geforderten Fassung modifiziert werden kann und auch damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung in der vom Abmahner vorformulierten Fassung ist daher nicht zwingend. Oft sind solche vom Abmahner vorgelegten Fassungen zu weitgehend und bergen dadurch ein erhebliches Vertragsstrafenrisiko.

Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. – Lassen Sie sich beraten!

Frönd Nieß Lenzing Leiers | MUENSTER LEGAL beraten Sie bundesweit mit dem Ziel, eine vor allem wirtschaftlich vernünftige Lösung für Sie zu finden. Keinesfalls raten wir dazu, ungeprüft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit riskieren Sie ein erhebliches Risiko, künftig auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung. Übermitteln Sie uns Ihre erhaltene Abmahnung vorab per E-Mail oder per Fax. Wir rufen Sie dann zurück. Oder rufen Sie uns an (Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Leiers). Mobil erreichen Sie Ihren Ansprechpartner Rechtsanwalt Leiers auch außerhalb unserer Bürozeiten (z. B. auch an Sonn- und Feiertagen).


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