Abmahnung durch Patent- und Rechtsanwälte Grünecker für Harley Davidson LLC

  • 2 Minuten Lesezeit

Wir sind mit einer weiteren Verteidigung gegen eine markenrechtliche Abmahnung der Harley Davidson LLC. aus Milwaukee, USA beauftragt worden. Die H-D U.S.A. LLC. mahnt über die Kanzlei Grünecker mit Datum vom 07.09.2021 eine Markenrechtsverletzung ab, die unsere Partei durch das Angebot von Aufklebern im Rahmen ihres Onlineshops begangen haben soll.

Die Firma Harley Davidson beruft sich hierbei auf ihre Unionsmarkenregistrierung zur Bildmarkennummer „1 536 309“, sowie zur Wortmarke „HARLEY DAVIDSON“ unter der Nummer „2 134 500“, als auch zur eingetragenen Wort-/Bildmarke Nummer „5 330 675“.

Von unserer Mandantschaft wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ferner werden in der Abmahnung sowohl Schadenersatzansprüche als auch Auskunftsansprüche geltend gemacht. Entscheidend ist hierbei der hohe Streitwert in Höhe von 500.000,00 €, sodass alleine die geltend gemachten Anwaltskosten unter dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr sowie zusätzlichen Testkaufkosten einem Betrag von 5.658,26 € entsprechen.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist, wie in jedem Fall auch, zu überprüfen, inwieweit die Ihnen vorgeworfene Markenrechtsverletzung zutrifft. Hierbei wird insbesondere zu überprüfen sein, inwieweit die abgemahnten Produkte Gegenstand der Waren- und Dienstleistungsklassen der registrierten Marke sind. Daneben ist stets entscheidend, ob in der dem Fall zugrunde liegenden Konstellation auch tatsächlich eine sogenannte markenmäßige Verwendung gegeben ist.

In der hier vorliegenden Abmahnung fällt jedoch besonders der hohe Streitwert in den Fokus. Hier gilt es zu überprüfen, ob dieser angemessen ist. Im Regelfall lassen sich  Reduzierungen durch geeignete Argumentationen erreichen. Vor dem Hintergrund des hohen Streitwertes sind insbesondere Fehler bei der Abgabe der modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt zu vermeiden. Das prozessuale Risiko, d. h. dasjenige Risiko, welches im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht, liegt bei einem Streitwert von 500.000,00 € für die erste Instanz bei 30.070,24 €. Alleine aus diesem Grund bedarf es einer fachanwaltlichen Beratung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Diese Voraussetzung erfüllt im Regelfall ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht zählt.

Es handelt sich bei unserer Kanzlei um eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben bereits hunderte von Abmahnungen alleine aus dem Markenrecht vertreten sowie verteidigt als auch Mandanten zu diesem Thema beraten. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Markenanwalt aus Leidenschaft und als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ihr hoch spezialisierter Rechtsanwalt für das Markenrecht. Sollten Sie daher eine Abmahnung erhalten haben oder ggf. eine einstweilige Verfügung oder auch eine Klage, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Sie erhalten von uns eine kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung, in der wir Ihnen auch die jeweiligen Kostenrisiken genau aufschlüsseln. Im Regelfall vereinbaren wir für unser Honorar mit Ihnen eine entsprechende Pauschale für den außergerichtlichen Bereich. Gerne melden Sie sich per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de bei uns oder Sie rufen uns unter 02307/17062 an und lassen sich unmittelbar mit einem unserer Anwälte verbinden.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema