Abmahnung im Arbeitsverhältnis – ein Leitfaden

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Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer – wie eine „gelbe Karte“ im Fußball – zu vertragsgemäßem Verhalten ermahnen. Ihm wird mit der Abmahnung klar gemacht, dass ihm eine Kündigung droht, wenn er sich zukünftig nicht vertragsgemäß verhält. Die Abmahnung erfüllt somit Ermahnungs-, Warn- und Hinweisfunktionen und stellt einen vorübergehenden Verzicht auf das Kündigungsrecht dar. Sie ist zugleich Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Dieser folgende kurze Leitfaden gibt Auskunft, wann und wie dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilt werden kann:

1. Berechtigung

Eine Abmahnung kann von dem Arbeitgeber (bzw. dem gesetzlichen Vertreter) und jedem Mitarbeiter mit Personalentscheidungsbefugnis erteilt werden. Hierzu gehören alle Vorgesetzten, die befugt sind, dem Arbeitnehmer Anweisungen zu Ort, Zeit sowie Art und Weise der geschuldeten Arbeitsleistung zu geben.

2. Erklärung

Zur Wirksamkeit der Abmahnung ist es nicht erforderlich, dass diese schriftlich erfolgt. Gleichwohl kann es für Beweiszwecke ratsam sein, die Abmahnung in Schriftform zu verfassen. Der Inhalt der Abmahnung muss dem Arbeitnehmer bekannt gemacht werden.

3. Grund und Erforderlichkeit einer Abmahnung

Die Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so genau wie möglich beschreiben. Zudem muss sie die konkrete Folge (bspw. Kündigung) bei wiederholtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers androhen. Eine Abmahnung kommt bei allen Störungen im Leistungs- und Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Dies betrifft insbesondere alle verhaltensbedingten und eingeschränkt auch die personenbedingten Kündigungsgründe. Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung ist unter Umständen zu prüfen.

4. Frist

Die Abmahnung muss zwar grundsätzlich nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden. Jedoch kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, er werde für sein Fehlverhalten nicht mehr belangt.

5. Besonderheiten

Es ist die Anhörungspflicht im öffentlichen Dienst zu beachten. Ein bestehender Betriebsrat muss vor Ausspruch der Abmahnung nicht beteiligt werden.

Tipp:

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Abmahnung deren konkrete Voraussetzungen von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitgeberrechts verfügt.

Autorin dieses Beitrages: Rechtsanwältin Corina Jähn, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

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