Abmahnung im Futtermittelrecht: Abmahnungen des Verbands für sozialen Wettbewerb e.V.

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Uns liegen derzeit mehrere Abmahnungen des Verbands für sozialen Wettbewerb vor, in denen unserer Mandantschaft – einem großen Unternehmen aus der Futtermittelbranche – unzulässige Wirkungsauslobungen bei ihren Produkten sowie vermeintliche unzulässige krankheitsbezogene Aussagen bei der Bewerbung ihrer Produkte vorgeworfen werden.

Konkret geht es einerseits um den Vorwurf einer Irreführung im Hinblick auf bestehende Wirkungsweisen von Futtermitteln, welche den Mitteln angeblich nicht zukommen. Dies stelle eine Irreführung dar.

Andererseits liege ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlamentes vor (Verordnung über das Inverkehrbringen von Futtermitteln), da mit krankheitsbezogenen Aussagen geworben werde.

Solche Abmahnungen können natürlich erheblich den Werbeeffekt Ihrer Produkte schmälern, soweit diese berechtigt sind. Es stellt sich daher stets die Frage im Einzelfall, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Gerade das Futtermittelrecht in Verbindung mit seinen die Werbung einschränkenden Vorschriften ist hoch kompliziert, sodass die Überprüfung der Berechtigung solcher Abmahnungen stets dem Spezialisten überlassen werden sollte.

So ist auch die Beweislastverteilung in einem etwaigen Prozess besonders zu beachten. Wird durch einen Dritten behauptet, dass einem bestimmten Produkt nicht die erforderliche Wirkungsweise zukommt, muss der Werbende zunächst nach der Rechtsprechung darlegen, dass dies nicht so ist. 

Dies geschieht üblicherweise durch die Vorlage von Studien. Werden diese im Prozess vorgelegt, obliegt es dem Abmahner substantiiert die Richtigkeit der Studien in Zweifel zu ziehen. Gelingt dem Abmahner dies, liegt die volle Beweislast beim abgemahnten Futtermittelhändler. So kann der Beweis im Regelfall durch Sachverständigengutachten erbracht werden.

Ein anderer häufiger Angriffspunkt ist die Werbung mit sog. gesundheits- oder krankheitsbezogenen Angaben. Auch diese ist unzulässig. Auch hier kommt es auf Spezialwissen an. Die Prüfung, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, hat hierbei im wesentlich in zwei Schritten zu erfolgen. Zunächst muss geprüft werden, ob ein irgendwie gearteter Krankheitsbezug vorliegt.

Erst dann ist zu prüfen, ob durch die Aussage dem Mittel die Wirkung einer Linderung, Verhinderung oder gar einer Heilung einer Krankheit zukommt. Werden beide Fragen bejaht, liegt eine rechtswidrige und damit unlautere geschäftliche Handlung vor. Auch kommt es auf den Gesamtzusammenhang der getroffenen Aussagen mit möglicherweise weiteren zum Produkt getroffenen Aussagen an.

Wir beraten und vertreten Sie als Futtermittelhändler in jedem Stadium. Besonders viel Wert legen wir auf eine vorbeugende Beratung. Insoweit überprüfen wir Ihre Produktbeschreibungen auf gesundheitsbezogene Angaben, damit Abmahnungen weitestgehend vermeiden werden können.

Sollten Sie Futtermittelhändler sein und sich rechtswidrigen Angaben Ihrer Konkurrenten ausgesetzt sehen, stehen wir Ihnen auch bei dem sicheren Ausspruch von Abmahnungen zur Seite und setzen Ihre Ansprüche konsequent und zügig auch gerichtlich durch, wenn es sein muss. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie das IT-Recht und ist hierbei insbesondere aufgrund der vielfachen Vertretung von Futtermittelhändlern auf das Futtermittelrecht hoch spezialisiert.


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