Abmahnung Kanzlei Werdermann von Rüden im Auftrag von Herrn Thomas Schlee

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Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz hat aktuell das Mandat zur Verteidigung gegen eine Abmahnung der Kanzlei Werdermann von Rüden im Auftrag des Herrn Thomas Schlee aus Langerwehe erhalten. Die Abmahnung enthält den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung an der eingetragenen Marke „Alfashirt“ nebst eines Bildbestandteils in Form eines Sägefisches.

Die Marke sei unter anderem für die Warenklasse 16, also Druckereierzeugnisse, Papier, Buchbindeartikel, Aufkleber, Sticker, Schreibwaren, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien registriert. Herr Schlee habe nun feststellen müssen, dass unsere Mandantschaft über das Internetportal eBay einen Sticker in Form eines Sägefisches angeboten habe. Bei dem zum Verkauf angebotenen Sticker seien alle wesentlichen Merkmale der eingetragenen Marke des Herrn Thomas Schlee übernommen worden, also ein Sägefisch mit langgestrecktem, sägeblattartigem Rostrum, Flossen und „lachendem“ Mund.

Forderung in der Abmahnung:

Der Sägefisch des Herrn Schlee sei als Bildwerk zudem urheberrechtlich geschützt. Mit der Vervielfältigung eines ähnlichen Sägefisches würden seine Rechte der ausschließlichen Vervielfältigung verletzt (§ 16 Abs. 1 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG). Daher wird unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung aufgefordert. Weiterhin wird die Vernichtung der noch bei unserer Mandantschaft vorhandenen Sticker verlangt. Weiterhin wird die Kostenerstattung für die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € verlangt.

Rechtliche Einschätzung:

Hier geht es um die Problematik, dass nicht exakt das gleiche Markenzeichen verwendet worden ist, sondern ein anderes, u. U. ähnliches. Ob hierin eine Markenrechtsverletzung oder eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, sollte durch einen spezialisierten Fachanwalt überprüft werden. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist zugleich auch Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht.

Was sollte bei Erhalt einer Abmahnung getan werden?

Wir müssen davon abraten, selbstständig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig sind Abmahnungen auch vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sollten jedoch ebenfalls nicht abgegeben werden. Grund ist, dass diese häufig nachteilig für Sie formuliert sind und gegebenenfalls ein Schuldeingeständnis darstellen können. Stattdessen raten wir dazu, fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So ist garantiert, dass Ihre Angelegenheit schnell, rechtssicher und für Sie wirtschaftlich beigelegt wird.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Zur Beurteilung ihrer Angelegenheit können Sie uns Ihre Abmahnung gerne vor ab per E-Mail an nebenstehende Adresse. Nach kurzer Überprüfung Ihrer Abmahnung rufen wir Sie gerne kostenlos zurück. In dem Gespräch erläutern wir Ihnen dann unsere rechtliche Vorabeinschätzung. Anschließend können Sie sich dazu entscheiden, uns zu beauftragen. Wir würden Ihnen dann einen festen und transparenten Pauschalpreis nennen.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


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