Markenrecht – Vorsicht, Verwechslungsgefahr!
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Experten-Autor dieses Themas
Der Stern am Auto, der Apfel auf dem Handy, die Streifen am Turnschuh … das alles sind sehr bekannte Wiedererkennungsmerkmale bestimmter Marken. Auch bei Lebensmitteln oder Bekleidung haben viele Menschen ihre Lieblingsmarken, die sie bevorzugen. In der Praxis geht es bei Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Markenrechts meist um die Verwechslungsgefahr von älteren, bereits eingetragenen Marken mit neuen, ähnlich aussehenden Marken. Heute gebe ich Ihnen einen kurzen Einblick ins Markenrecht.
Wo sind die Dinge bezüglich des Markenrechts eigentlich geregelt? Seit 01.01.1995 gibt es das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Darin ist alles über Vorschriften, Marken, Zeichen, Rechtsverletzungen, Schutzdauer usw. nachzulesen. So benennt zum Beispiel § 3 MarkenG u. a. als Marke schutzfähige Zeichen:
„1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Seit 2019 gibt es Neuerungen im Markengesetz. Es können seitdem beispielsweise auch moderne Formen wie Klänge und Hologramme geschützt und eingetragen werden.
Eine Verletzung des Markenrechts liegt beispielsweise vor, wenn jemand anders
eine geschützte Marke verwendet.
ein geschütztes Markenlogo oder einen geschützten Markennamen verwendet.
ähnliche Zeichen oder Buchstaben verwendet.
Ausnahme: Markenparodie und Markensatire können erlaubt sein.
Vielleicht haben Sie auch schon den einen oder anderen lustigen Spruch auf T-Shirts, Beuteln oder Tassen gesehen, der eine bestimmte Marke verhohnepipelt. Da wird aus einem Puma schon mal ein springender Pudel. Oder aus einer bekannten Jeansmarke ein „Elvis“. Die einen finden es witzig. Die Inhaber der satirisch aufs Korn genommenen Marken wohl eher nicht unbedingt. Diesbezüglich werden vor Gericht immer die Einzelfälle angesehen, denn gerade die Nachahmung ist ja ein Merkmal einer Parodie. Und deshalb müssen gemäß Grundgesetz (GG) die geschützte Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG) und auch die Kunstfreiheit (Artikel 5 Abs. 3 GG) bei Markenparodien mitberücksichtigt werden.
Haben Sie eine zündende Geschäftsidee, von der Sie überzeugt sind? Dann sollten Sie diese durch eine eigene, individuelle Bezeichnung und mit einem Wiedererkennungswert versehen und sich so von der Konkurrenz abgrenzen. Auch wenn Sie nicht direkt loslegen können, ist eine vorherige Sicherung Ihrer Marke (ob nun für ein Produkt oder eine Dienstleistung) durchaus sinnvoll.
Es ist unabdingbar, dass vor der Anmeldung und nach Eintragung einer Marke Markenrecherche betrieben wird. Vor der Anmeldung einer Marke sollte sehr gründlich geprüft werden, dass die neue Marke keine älteren Rechte verletzt. Denn ansonsten können Markeninhaber der älteren Marke die neue Marke löschen lassen, Sie könnten abgemahnt oder auch verklagt werden.
Warum sollte auch nach Eintragung der Marke noch recherchiert werden? Weil Sie sicherlich nicht wollen, dass jemand anders bei Ihnen „abkupfert“, Grundsätzliches oder Bezeichnendes von Ihrer Marke übernimmt, oder dass eine neue Marke nach Ihnen mit Ihrer Marke verwechselt werden kann. Sie verteidigen Ihre Marke also mit Ihrer Recherche.
Recherchiert werden kann in verschiedenen Registern wie dem DPMAregister (Register des Deutschen Patent- und Markenamts). Bei folgenden Institutionen können Sie kostenfrei eingetragene Marken recherchieren:
Ist eine Markenrechtsverletzung strafbar? Ja, das ist sie. Der Inhaber einer Marke wird durch das Markenrecht geschützt. Nur er darf diese im geschäftlichen Verkehr benutzen. Nutzt jemand anders widerrechtlich vorsätzlich diesen Markennamen – also ohne Zustimmung des Markeninhabers –, dann wird dies nicht nur zivilrechtlich von den Behörden verfolgt, sondern es liegt auch eine strafbare Handlung nach den §§ 143 ff. MarkenG vor.
Vermehrt sind solche scheinbar „kleineren“ Fälle auf Internetverkaufsportalen wie beispielsweise auf eBay oder auch bei diversen Kleinanzeigen Strafverfahren wegen Urheber- und auch Markenrechtsverletzungen ausgesetzt. Deshalb sollten auch private Verkäufer zumindest schon einmal vom Markenrecht gehört haben, bevor sie zum Beispiel ihre Mitbringsel aus dem letzten Urlaub verkaufen möchten.
Denn auch wenn sie privat verkaufen, müssen Sie nicht mal ein Gewerbe angemeldet haben, um als „geschäftlich handelnd“ eingestuft zu werden. Dafür reichen oftmals Anhaltspunkte wie die Anzahl Ihrer Verkäufe, der Umstand, dass Sie meistens neue Waren verkaufen, oder auch die Tatsache, dass Sie zeitgleich mehrere Artikel gleicher Art zeitnah verkaufen.
Es sind dabei die fahrlässige und die vorsätzliche Markenrechtsverletzung zu unterscheiden. Wenn jemand die fremde Marke infolge von Nichtbeachtung wegen fehlender „im Verkehr erforderlicher Sorgfalt“ schlichtweg nicht kennt, wird derjenige das Gericht von seiner unverschuldeten Unkenntnis von einer bereits existierenden Marke überzeugen müssen und hat dann vielleicht „nur“ mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. (Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB)
Wer vorsätzlich handelt, wird, wie bereits erwähnt, auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Von Vorsatz ist schon dann auszugehen, wenn der sogenannte Verletzer des Markenrechts es zumindest für möglich gehalten und dennoch billigend in Kauf genommen hat, wobei auch der Versuch schon strafbar ist. Zu bedenken ist: Gemäß § 143 MarkenG kann eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung übrigens mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Interessant zum Thema „Verwechslungsgefahr im Markenrecht“ ist ein Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 07.10.2019 (Az. 29 W (pat) 26/15). In diesem Fall wollte der international bekannte Moderiese „MANGO“ gegen die Eintragung der ebenfalls bekannten Marke „limango“ (Onlineshop für Mode) vorgehen.
Im genannten Beschluss ist nachzulesen, dass „Mango“ „der Auffassung sei, dass zumindest für die Waren ,Bekleidungsstücke‘ von einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Weiter bestehe klangliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG, die Beschlüsse des DPMA aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke (limango) anzuordnen.“
In der Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 07.10.2019 (Az. 29 W (pat) 26/15) heißt es, dass „zwischen den sich gegenüberstehenden Marken teilweise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Während eine Verwechslungsgefahr für manche Klassen bejaht wurde (u. a. Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen), wurde für andere Klassen eine solche Gefahr der Verwechslung verneint.
Weiter heißt es: „Das BPatG stellte fest, dass hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zum Teil Identität oder Ähnlichkeit, zum Teil Unähnlichkeit bestehe. Weiter wohne der Widerspruchsmarke MANGO lediglich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft inne. Mango sei der Name einer tropischen Frucht, die in weiten Teilen der Welt angebaut werde und in Deutschland allgemein bekannt sei. Von den angesprochenen Verkehrskreisen werde „MANGO“ daher ohne weitere Erläuterung nicht als beschreibende Sachangabe, sondern allenfalls als Frucht verstanden. Die Kennzeichnungskraft sei insgesamt als durchschnittlich einzustufen.“
Hier sieht man, wie kompliziert das Markenrecht sein kann. Unbedingt anzuraten ist daher, sich vor den entsprechenden Schritten in der Wirtschaftswelt juristisch beraten zu lassen.
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