Markenrecht – Vorsicht, Verwechslungsgefahr!
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Experten-Autor dieses Themas
Der Stern am Auto, der Apfel auf dem Handy, die Streifen am Turnschuh … das alles sind sehr bekannte Wiedererkennungsmerkmale bestimmter Marken. Auch bei Lebensmitteln oder Bekleidung haben viele Menschen ihre Lieblingsmarken, die sie bevorzugen. In der Praxis geht es bei Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Markenrechts meist um die Verwechslungsgefahr von älteren, bereits eingetragenen Marken mit neuen, ähnlich aussehenden Marken. Heute gebe ich Ihnen einen kurzen Einblick ins Markenrecht.
Wo sind die Dinge bezüglich des Markenrechts eigentlich geregelt? Seit 01.01.1995 gibt es das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Darin ist alles über Vorschriften, Marken, Zeichen, Rechtsverletzungen, Schutzdauer usw. nachzulesen. So benennt zum Beispiel § 3 MarkenG u. a. als Marke schutzfähige Zeichen:
„1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Seit 2019 gibt es Neuerungen im Markengesetz. Es können seitdem beispielsweise auch moderne Formen wie Klänge und Hologramme geschützt und eingetragen werden.
Markenrechtsverletzung
Eine Verletzung des Markenrechts liegt beispielsweise vor, wenn jemand anders
eine geschützte Marke verwendet.
ein geschütztes Markenlogo oder einen geschützten Markennamen verwendet.
ähnliche Zeichen oder Buchstaben verwendet.
Ausnahme: Markenparodie und Markensatire können erlaubt sein.
Vielleicht haben Sie auch schon den einen oder anderen lustigen Spruch auf T-Shirts, Beuteln oder Tassen gesehen, der eine bestimmte Marke verhohnepipelt. Da wird aus einem Puma schon mal ein springender Pudel. Oder aus einer bekannten Jeansmarke ein „Elvis“. Die einen finden es witzig. Die Inhaber der satirisch aufs Korn genommenen Marken wohl eher nicht unbedingt. Diesbezüglich werden vor Gericht immer die Einzelfälle angesehen, denn gerade die Nachahmung ist ja ein Merkmal einer Parodie. Und deshalb müssen gemäß Grundgesetz (GG) die geschützte Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG) und auch die Kunstfreiheit (Artikel 5 Abs. 3 GG) bei Markenparodien mitberücksichtigt werden.
Markenrechte sichern
Haben Sie eine zündende Geschäftsidee, von der Sie überzeugt sind? Dann sollten Sie diese durch eine eigene, individuelle Bezeichnung und mit einem Wiedererkennungswert versehen und sich so von der Konkurrenz abgrenzen. Auch wenn Sie nicht direkt loslegen können, ist eine vorherige Sicherung Ihrer Marke (ob nun für ein Produkt oder eine Dienstleistung) durchaus sinnvoll.
Kennzeichenrecht
Patent- und Urheberrecht schützen eine Erfindung, das Kennzeichenrecht hingegen schützt die Zuordnungsmöglichkeit (hier wieder der Punkt „Verwechslungsgefahr“). Dritte dürfen nicht die gleichen oder sehr ähnliche Kennzeichen verwenden. Kennzeichenrechte sind Eigentumsrechte.
Markenrecherche
Es ist unabdingbar, dass vor der Anmeldung und nach Eintragung einer Marke Markenrecherche betrieben wird. Vor der Anmeldung einer Marke sollte sehr gründlich geprüft werden, dass die neue Marke keine älteren Rechte verletzt. Denn ansonsten können Markeninhaber der älteren Marke die neue Marke löschen lassen, Sie könnten abgemahnt oder auch verklagt werden.
Warum sollte auch nach Eintragung der Marke noch recherchiert werden? Weil Sie sicherlich nicht wollen, dass jemand anders bei Ihnen „abkupfert“, Grundsätzliches oder Bezeichnendes von Ihrer Marke übernimmt, oder dass eine neue Marke nach Ihnen mit Ihrer Marke verwechselt werden kann. Sie verteidigen Ihre Marke also mit Ihrer Recherche.
Recherchiert werden kann in verschiedenen Registern wie dem DPMAregister (Register des Deutschen Patent- und Markenamts). Bei folgenden Institutionen können Sie kostenfrei eingetragene Marken recherchieren:
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Ist eine Markenrechtsverletzung strafbar? Ja, das ist sie. Der Inhaber einer Marke wird durch das Markenrecht geschützt. Nur er darf diese im geschäftlichen Verkehr benutzen. Nutzt jemand anders widerrechtlich vorsätzlich diesen Markennamen – also ohne Zustimmung des Markeninhabers –, dann wird dies nicht nur zivilrechtlich von den Behörden verfolgt, sondern es liegt auch eine strafbare Handlung nach den §§ 143 ff. MarkenG vor.
Vermehrt sind solche scheinbar „kleineren“ Fälle auf Internetverkaufsportalen wie beispielsweise auf eBay oder auch bei diversen Kleinanzeigen Strafverfahren wegen Urheber- und auch Markenrechtsverletzungen ausgesetzt. Deshalb sollten auch private Verkäufer zumindest schon einmal vom Markenrecht gehört haben, bevor sie zum Beispiel ihre Mitbringsel aus dem letzten Urlaub verkaufen möchten.
Denn auch wenn sie privat verkaufen, müssen Sie nicht mal ein Gewerbe angemeldet haben, um als „geschäftlich handelnd“ eingestuft zu werden. Dafür reichen oftmals Anhaltspunkte wie die Anzahl Ihrer Verkäufe, der Umstand, dass Sie meistens neue Waren verkaufen, oder auch die Tatsache, dass Sie zeitgleich mehrere Artikel gleicher Art zeitnah verkaufen.
Es sind dabei die fahrlässige und die vorsätzliche Markenrechtsverletzung zu unterscheiden. Wenn jemand die fremde Marke infolge von Nichtbeachtung wegen fehlender „im Verkehr erforderlicher Sorgfalt“ schlichtweg nicht kennt, wird derjenige das Gericht von seiner unverschuldeten Unkenntnis von einer bereits existierenden Marke überzeugen müssen und hat dann vielleicht „nur“ mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. (Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB)
Wer vorsätzlich handelt, wird, wie bereits erwähnt, auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Von Vorsatz ist schon dann auszugehen, wenn der sogenannte Verletzer des Markenrechts es zumindest für möglich gehalten und dennoch billigend in Kauf genommen hat, wobei auch der Versuch schon strafbar ist. Zu bedenken ist: Gemäß § 143 MarkenG kann eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung übrigens mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Beispiel zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Interessant zum Thema „Verwechslungsgefahr im Markenrecht“ ist ein Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 07.10.2019 (Az. 29 W (pat) 26/15). In diesem Fall wollte der international bekannte Moderiese „MANGO“ gegen die Eintragung der ebenfalls bekannten Marke „limango“ (Onlineshop für Mode) vorgehen.
Im genannten Beschluss ist nachzulesen, dass „Mango“ „der Auffassung sei, dass zumindest für die Waren ,Bekleidungsstücke‘ von einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Weiter bestehe klangliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG, die Beschlüsse des DPMA aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke (limango) anzuordnen.“
In der Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 07.10.2019 (Az. 29 W (pat) 26/15) heißt es, dass „zwischen den sich gegenüberstehenden Marken teilweise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Während eine Verwechslungsgefahr für manche Klassen bejaht wurde (u. a. Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen), wurde für andere Klassen eine solche Gefahr der Verwechslung verneint.
Weiter heißt es: „Das BPatG stellte fest, dass hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zum Teil Identität oder Ähnlichkeit, zum Teil Unähnlichkeit bestehe. Weiter wohne der Widerspruchsmarke MANGO lediglich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft inne. Mango sei der Name einer tropischen Frucht, die in weiten Teilen der Welt angebaut werde und in Deutschland allgemein bekannt sei. Von den angesprochenen Verkehrskreisen werde „MANGO“ daher ohne weitere Erläuterung nicht als beschreibende Sachangabe, sondern allenfalls als Frucht verstanden. Die Kennzeichnungskraft sei insgesamt als durchschnittlich einzustufen.“
Hier sieht man, wie kompliziert das Markenrecht sein kann. Unbedingt anzuraten ist daher, sich vor den entsprechenden Schritten in der Wirtschaftswelt juristisch beraten zu lassen.
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01.02.2023 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)„… -Kanzlei vetrat in einem markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf den Abgemahnten. Insoweit ging es im Folgenden um die von der Abmahnerin (=Antragstellerin) geforderten …“ Weiterlesen
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26.01.2023 Rechtsanwalt Jan B. Heidicker„… kann. Dem ist jedoch mit Nichten so. Die reine Verwendung eines Kennzeichens bedeutet vom Grundsatz her noch keine Verletzung eines Markenrechtes eines Dritten. Vielmehr ist hierbei Voraussetzung, dass die Verwendung …“ Weiterlesen
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18.01.2023 Rechtsanwältin Darja Enkova LL.M.„… nach einer Verletzung von Markenrechten der Klägerin eine Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“, das heißt ohne konkret beziffertem Vertragsstrafeversprechen abgaben, kam es 2019 zu einer weiteren …“ Weiterlesen
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13.01.2023 Rechtsanwalt Andreas Kempcke„… Erklärung sieht insoweit eine feste Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,00 Euro vor. Des Weiteren soll der Abgemahnte umfassend Auskunft über den Umfang der Nutzung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung …“ Weiterlesen
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12.01.2023 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… . Abmahnvorwurf: Verletzung von Markenrechten und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Die Rechtsanwälte von Lubberger Lehment werfen dem Abgemahnten vor, er habe fremde Markenrechte verletzt und gegen …“ Weiterlesen
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12.01.2023 Rechtsanwalt Andreas Kempcke„… gegen das UWG) Verletzung von Markenrechten Verletzung von Patentrechten Umfangreiche Informationen dazu, wie Sie auf eine einstweilige Verfügung reagieren können, finden Sie in dem folgenden Beitrag …“ Weiterlesen
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12.01.2023 Rechtsanwalt Johannes Richard„… nach der Rechtsprechung auch verwendet werden, um z. B. gegen eine markenrechtliche Abmahnung vorzugehen, wenn die ASIN abgeändert, insbesondere durch eine Marke ergänzt wurde. Wenn nachträglich …“ Weiterlesen
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12.01.2023 Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk„… geworben. Durch Verwendung der Bezeichnung „Hydrafacial“ oder „Hydrofacial“, führe unsere Mandantschaft bei den Kunden eine Irreführung herbei. Ebenso seien die Markenrechte der Gegenseite …“ Weiterlesen
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11.01.2023 Rechtsanwalt Timm Drouven„… auf dem Gebiet des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts. Kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung unter: Telefon: 0251 20 86 80 30 Email: info@wd-recht.de Ihr Vorteil …“ Weiterlesen
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11.01.2023 Rechtsanwalt Robin Tafel„… eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Insoweit ist bei jeder markenrechtlichen Abmahnung zu prüfen, ob einerseits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, sowie …“ Weiterlesen
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11.01.2023 Rechtsanwalt Wolfgang Riegger„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste über eine markenrechtliche Frage entscheiden, die bei zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Designer Louboutin, einem Designer und Hersteller …“ Weiterlesen
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10.01.2023 Rechtsanwalt Johannes Richard„… , welche Pflichtangaben und welche weiteren Voraussetzungen bei der Erstellung eines Angebotes zu beachten sind. Auch bei Kaufland ein Problem: Anhängen an markenrechtlich geschützte Produkte …“ Weiterlesen
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09.01.2023 Rechtsanwalt Andreas Kempcke„… Euro) Meine Einschätzung: Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie auf den Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. Bei der mir vorliegenden Abmahnung …“ Weiterlesen
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08.01.2023 Rechtsanwalt Johannes Richard„… gegen ein Markenrecht verstoßen, gegen sonstige Schutzrechte, wie z.B. Patent, Design oder Gebrauchsmuster oder die Produkte aus sonstigen Gründen nicht verkehrsfähig sind. Zu nennen …“ Weiterlesen
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